OGH 11Os42/95

11Os42/95Tribunal Superior25 de abr. de 1995

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OGH 11Os42/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard Z***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Oktober 1994, GZ 1 a Vr 6668/94-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard Z***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien nachgenannte Beamte der Magistratsabteilung 4 des Magistrates der Stadt Wien mit dem Vorsatz, die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachtes der Übertretung des Parkometergesetzes, LGBl.Wien Nr 47/1974, auf Grund einer ordnungsgemäßen diesbezüglichen Anzeigeerstattung zu schädigen, dadurch zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich bei Verdacht des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs 3, 4 Abs 1 ParkometerG, Anzeige zu erstatten bzw die Anzeige an die zuständige Abteilung weiterzuleiten, dadurch wissentlich zu mißbrauchen, daß sie von der Erstattung bzw Weiterleitung einer solchen Anzeige absehen sollten, indem er

1. am 26.April 1994 Hannes F*****, der als zuständiger Beamter für die Kontrolle der Kurzparkzonen bzw Parkscheine eine Anzeige im genannten Sinn gegen ihn verfaßte, mit den Worten: "Servus kennst mi net, i bin eh aner von Euch. Kannst des net vergessen ?", zur Unterlassung der Anzeigeerstattung;

2. am 27.April 1994 Gerald P*****, der als Gruppenleiter des Referates 8 der Magistratsabteilung 4 des Magistrates der Stadt Wien für die Weiterleitung der genannten Anzeige an das Referat 5 der Magistratsabteilung 4 zuständig und dazu verpflichtet war, mit den Worten: "Ob man die Anzeige verschwinden lassen könnte" zur Unterlassung der Anzeigeweiterleitung und

3. am 27.April 1994 Alfred Z***** als Referatsleiterstellvertreter des Referates 8 der Magistratsabteilung 4, der zugleich Vorgesetzter des Gerald P***** war, durch die sinngemäße Äußerung "ob er das ganze nicht für ihn regeln bzw aus der Welt schaffen könnte" aufforderte, dafür Sorge zu tragen, daß die Anzeige nicht weitergeleitet werde.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte die Abweisung (119 iVm US 10) des in der Hauptverhandlung am 18.November 1994 gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen N.J***** keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten. Der Zeuge wurde zum Beweis dafür beantragt, daß "beim damaligen Vorfall der Angeklagte Z***** die Parkscheine zur Besichtigung und Kontrolle - auf Ersuchen des Kontrollorganes - an den Zeugen F***** übergeben hat, sodaß durch den Zeugen F***** eine nähere Begutachtung vorgenommen hätte werden können sowie dafür, daß damals die Lichtverhältnisse so waren, daß behauptete helle Flecken auf Grund der Spiegelung in der Windschutzscheibe nicht erkennbar waren" (119).

Nach dem Beschwerdevorbringen sollte durch die beantragte Beweisführung - eine (unzulässige) Entwertung der Parkscheine mit "Bleistift" wurde nie bestritten - die Frage geklärt werden, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beanstandung wußte, daß ihm (auch) "Manipulationen" an den Parkscheinen vorgeworfen werden, die - wie die Beschwerde selbst einräumt - "eine Stornierung der Anzeige jedenfalls unmöglich machen würden" (159).

Die Urteilsfeststellung aber, daß sich der Zeuge F***** entsprechend einer - auch dem zugegebenermaßen von 1992 bis April 1994 (ua) in gleicher Eigenschaft tätig gewesenen Angeklagten bekannten - Dienstanweisung wegen festgesteller Manipulationen an den Parkscheinen zur Anzeige entschlossen hat, konnte das Erstgericht nicht nur auf die für glaubwürdig befundene Aussage dieses Zeugen stützen; sie findet vielmehr auch in der eigenen Verantwortung des Angeklagten volle Deckung, der bereits in seiner (handschriftlichen) Stellungnahme vom 3.Mai 1994 zum Ausdruck brachte, vom genannten Zeugen über den Grund der Anzeige dahin informiert worden zu sein, daß "der Parkschein mit Bleistift entwertet wäre und außerdem radiert worden wäre" (9), dies vor dem Untersuchungsrichter gleichfalls nicht in Frage stellte (46) und schließlich auch in der Hauptverhandlung - nach anfänglicher gegenteiliger Behauptung (85) letztlich - eingestand, daß er von F***** sogleich auf Manipulationen an den Parkscheinen (durch Radierung) - die übrigens im Besitz des Angeklagten blieben und von ihm (seinen Angaben zufolge) mittlerweile vernichtet wurden - hingewiesen worden sei (93).

Schon aus den dargelegten Gründen erweist sich demnach die Verfahrensrüge insgesamt als nicht berechtigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite "wegen des (insoferne) unbegründet gebliebenen und damit substanzlosen Gebrauchs der verba legalia" nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der detailliert und fallbezogen sowohl an dem wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Angeklagten als auch an seinem Handeln (mit zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz keinen Zweifel läßt (vgl US 6, 7, 8, 9 und 10). Solcherart läßt die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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