OGH 10ObS90/95

10ObS90/95Tribunal Superior9 de mai. de 1995

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OGH 10ObS90/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ratko P*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Februar 1995, GZ 13 Rs 7/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. September 1994, GZ 13 Cgs 90/94-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).

Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Die Rechtsrüge geht nämlich nicht von den im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen aus: Danach erlitt der Kläger bei dem Unfall im Februar 1993 lediglich eine leichte Schulterprellung, die ihn nicht zur Niederlegung der Arbeit zwang und auch zu keiner Behandlung führte. Zwischen diesem Unfall und der hochgradigen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit glaubhaften Schmerzen im Sinne einer sogenannten "frozen shoulder" besteht (überhaupt) kein Zusammenhang. Es liegt keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Mangels einer solchen besteht aber kein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs 1 ASVG). Deshalb erübrigt es sich, auf die Rechtsrüge weiter einzugehen. Was sich aus dem Sachverständigengutachten ableiten läßt, ist eine im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweisfrage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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