OGH 11Os60/95

11Os60/95Tribunal Superior9 de mai. de 1995

Abrir fonte

Texto completo

OGH 11Os60/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden sowie und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franco P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Jänner 1995, GZ 33 Vr 1967/94-247, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Franco P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Februar 1994, GZ 39 Vr 1105/93-168, unter anderem des Verbrechens

des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.

Eine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1994, GZ 11 Os 75/94-10 (ON 189) verworfen, der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hingegen teilweise Folge gegeben und das genannte Urteil in Ansehung darin enthaltener Freisprüche aufgehoben.

In der im zweiten Rechtsgang durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. September 1994 (ON 205) wurde zur Vermeidung von Verzögerungen der von der Urteilsaufhebung betroffene Teil der Anklage gemäß § 57 Abs 1 StPO ausgeschieden und mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom selben Tag, GZ 33 Vr 1105/93-206, über Franco P***** zu dem mit dem bezeichneten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.

Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Franco P***** wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1994, GZ 11 Os 158/94-6 (ON 235), zurückgewiesen; zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet, welches mit Urteil vom 9. Jänner 1995, AZ 9 Bs 452/94 (ON 241) in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöhte, der Berufung des Angeklagten hingegen den Erfolg versagte.

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Jänner 1995, GZ 33 Vr 1967/94-247, wurde - im zweiten Rechtsgang - über den von der Urteilsaufhebung (ON 189) betroffenen Teil der Anklage abgesprochen und Franco P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat Franco P***** Verfügungsberechtigten der Firma Escom Computer GmbH in vier Angriffen die im angefochtenen Urteil detailliert dargestellten Geldbeträge und Gegenstände im Wert von mehr als 25.000.- S durch Einbruch in gewerbsmäßiger Absicht gestohlen. Franco P*****wurde hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das (zufolge des schon zitierten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1994, GZ 11 Os 158/94-6 und des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Jänner 1995, AZ 9 Bs 453/94) in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. September 1994, GZ 33 Vr 1967/94-206, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt; vom Anklagevorwurf laut Punkt II der Anklageschrift wurde er hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unbegründet ist.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit hinsichtlich des Ausspruchs des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen bzw das Vorliegen eines Begründungsmangels in Ansehung der von den Tatrichtern angenommenen gewerbsmäßigen Tatbegehung.

Die Beschwerde selbst gibt aber die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteiles für gerade diese Annahme wieder. Das erkennende Gericht hat die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nämlich auf den äußeren Geschehensablauf, die Mehrzahl der Einbrüche, die schlechte finanzielle Lage des Angeklagten und auf den Umstand gegründet, daß er zumindest zum Teil über Abnehmer für das Diebsgut verfügte, wobei es sich diesbezüglich auf die Einlassungen des Angeklagten selbst stützen konnte. Zudem verwies es darauf, daß er bereits wegen gewerbsmäßig begangener Diebstähle vorverurteilt wurde, so daß die festgestellte Tendenz auch nicht im Widerspruch zu seinem Täterprofil steht. Die Auffassung der Beschwerde, daß es sich bei diesen Gründen lediglich um ein "globales Abstellen" handle, ist nicht ohne weiteres verständlich, ebensowenig, weswegen die "Feststellungen" zur gewerbsmäßigen Vorgangsweise des Angeklagten undeutlich sein sollten.

Aber auch die Verfahrensrüge (Z 4) ist verfehlt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch verkürzt, daß in der Hauptverhandlung vom 19. Jänner 1995 über "keinen der von ihm gestellten Anträge" erkannt worden sei.

Dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 246) ist zu entnehmen, daß der Angeklagte lediglich die Verlesung seines "Protokolls vom 18. Jänner 1994 bei der Vorverhandlung und vom 28. Juni 1994 mit Nachträg vom 9. Jänner 1995" beantragt hat, welchem Antrag durch Verlesung des gesamten Akteninhaltes (mit einer hier nicht maßgeblichen Einschränkung) Folge gegeben wurde (57, 58/II).

Abgesehen davon, daß sohin nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles kein Antrag des Angeklagten (geschweige denn mehrere) unerledigt blieb, handelt es sich beim Inhalt der Eingaben, die über sein Begehren in der Hauptverhandlung vom 19. Jänner 1995 verlesen wurden, um ein unsubstantiiertes Vorbringen, das einer sachbezogenen Erledigung nicht zugeführt werden konnte. Die behauptete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten liegt daher nicht vor.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.