8ObA293/94•OGH 8ObA293/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert T*****, vertreten durch Böhm-Fädler-Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei K***** regGenmbH, ***** vertreten durch Mag.Edgar Zrzavy ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,188.800,90 brutto sA (Revisionsinteresse der klagenden Partei S 145.298,65 brutto sA; der beklagten Partei - richtigerweise - S 691.155,52 brutto sA), infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Mai 1994, GZ 32 Ra 1/94-43, womit infolge Berufungen beider Teile das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.April 1993, GZ 15 Cga 1109/91-33, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.545,- (einschließlich S 2.257,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Zusammenhang auch mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wurde, zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründungen hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist im übrigen zu erwidern:
1. ) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger hat seiner Klage (ON 1 S 4 unten) Überstunden ab Mai 1989
zugrunde gelegt. Er kann nun nicht - abgesehen davon, daß das
Entgelt hiefür gemäß P VII/3 des Kollektivvertrages für die
Handelsangestellten Österreichs jedenfalls verfallen wäre -
erstmals im Revisionsverfahren auf angeblich geleistete Überstunden
aus einem früheren Zeitraum (Jänner 1988 bis April 1989),
zurückgreifen.
2. ) Zur Revision der beklagten Partei:
Die beklagte Partei meint, sie könne sich hinsichtlich des strittigen Überstundenentgelts erfolgreich auf das Unterbleiben der gemäß P XII des Zusatzkollektivvertrages für die Handelsbetriebe der Konsumgenossenschaften vorgesehenen Eintragungen in die Arbeitsstundenausweise berufen.
Dem ist mit den Vorinstanzen entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei die Einhaltung der Bestimmungen des von ihr geschlossenen Zusatzkollektivvertrages selbst hintertrieben hat und sich daher auf deren Nichteinhaltung nicht berufen kann. Der Kläger hat sie laufend darauf hingewiesen, daß er bei Einhaltung der ihm als Filialleiter des von ihm geleiteten Großmarktes übertragenen Aufgaben und Pflichten infolge Personalknappheit nicht den von ihr gewünschten Zeitausgleich nehmen könne. Es konnte ihm aus Gründen der Aufrechterhaltung eines entsprechenden Betriebsklimas zwischen ihm und den Filialinspektoren bzw der beklagten Partei nicht zugemutet werden, laufend seine geleisteten Überstunden in die Arbeitsstundenausweise einzutragen, obschon ihm die beklagte Partei unmißverständlich mitgeteilt hatte, daß diese Überstunden von den Filialinspektoren wieder gestrichen und von ihr nicht anerkannt würden.
Da beide Revisionen erfolglos blieben, sind gemäß den §§ 41, 50 ZPO jeder Seite die Kosten ihrer insoweit erfolgreichen Revisionsbeantwortung zuzusprechen; hieraus folgt, daß der klagenden Partei der aus dem Spruch ersichtliche Differenzbetrag zuzuerkennen war.
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