OGH 8ObA295/94

8ObA295/94Tribunal Superior11 de mai. de 1995

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OGH 8ObA295/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin W*****, vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** GesmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 272.564,12 brutto sA (Revisionsinteresse S 65.868,07 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juni 1994, GZ 5 Ra 74/94-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.November 1992, GZ 47 Cga 161/93x-7, in der Fassung der berichtigten Entscheidung vom 11.Jänner 1994, GZ 47 Cga 161/93x-10, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.891,04 (einschließlich S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht

vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist,

genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob die vom Kläger vom August 1992 bis Ende Dezember 1992 geleisteten Überstunden verfallen sind, weil er sie nicht rechtzeitig binnen 4 Monaten im Sinn des § 5 Abs 10 des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes geltend gemacht hat. Die beklagte Partei hat diesen Einwand erhoben (S 59, 61 des Aktes), dem der Kläger nur entgegengesetzt hat, daß er die Überstunden "bereits" mit Schreiben vom 14.5.1993 und mit der vorliegenden Klage (eingelangt am 8.6.1993) geltend gemacht habe (S 61 des Aktes). Die vom Kläger vermißte "Positivfeststellung" darüber, daß er seine Entgeltansprüche ab August 1992 nicht geltend gemacht habe bzw. eine "Negativfeststellung" über die Nichtfeststellbarkeit einer derartigen Geltendmachung erübrigen sich daher. Das Berufungsgericht konnte sich mit der Behauptung des Klägers begnügen, daß er seine Überstunden mit Schreiben vom 14.5.1993 erstmals und sodann neuerlich in der Klage geltend gemacht hat; demzufolge ging es zu Recht vom Verfall des Entgelts für die in der Zeit vom August bis Dezember 1992 geleisteten Überstunden aus.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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