8ObA301/94•OGH 8ObA301/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl.Ing.Franz M*****, 2.) Dipl.Ing.Dr.Gottfried O*****, 3.) Dipl.Ing.Peter T*****,
4. ) Dipl.Ing.Karl S*****, 5.) Dipl.Ing.Josef F*****, und 6.) Dipl.Ing.Siegfried S*****, sämtliche vertreten durch Dr.Herbert Linser, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Ariane E*****, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 50.000,- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.April 1994, GZ 5 Ra 58/94-23, womit infolge Berufung beider Teile das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.September 1993, GZ 46 Cga 74/93w-13, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die mit S 5.276,54 (einschließlich S 879,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); es handelt sich im übrigen um bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann.
Die Rechtsrüge geht weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodaß sie insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt unberücksichtigt bleiben muß.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist,
genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG), und erübrigt es sich
zu erörtern, ob die Revision, weil zur Frage der Rückzahlung von
Ausbildungskosten durch oberstgerichtliche Rechtsprechung offenbar
gedeckt (Arb 9.065, 9.787, 11.045; SZ 48/189; WBl 1989, 26;
DRdA 1994, 247 ua), nicht überhaupt als unzulässig iSd § 46 Abs 2
Z 1 ASGG angesehen werden könnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf den §§ 41, 50 ZPO.
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