OGH 12Os57/95

12Os57/95Tribunal Superior11 de mai. de 1995

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OGH 12Os57/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oszkar J***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.März 1995, GZ 6 c Vr 1274/95-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Oszkar J***** wurde (A) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und (B) des Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (A) im Juli 1994 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt ca 55 Gramm Heroin durch Verkauf an Ignaz W***** in Verkehr gesetzt und (B) ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis Juli 1994 (in der Bundesrepublik Deutschland für Markus T***** ausgestellte) Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich einen Reisepaß und einen Führerschein, mit dem Vorsatz unterdrückt, ihren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kommt der aus der Sicht vermeintlicher Unvollständigkeit der Urteilsgründe relevierten Frage, ob der Zeuge W***** den (beim hier inkriminierten Suchtgifttransfer als Vermittler aufgetretenen) Stefan L***** "schon sehr lange kannte", keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, daß den Angaben des Zeugen W***** die behauptete Entlastung des Stefan L***** durch eine angebliche Falschbezichtigung des Angeklagten gar nicht zu entnehmen ist (auch die Verkaufsvermittlung stellt strafbare Beteiligung am Suchtgiftvertrieb dar), steht langjährige Bekanntschaft mit einer Person aus der Sichtgiftszene der hier festgestellten Vermittlungsinitiative ebensowenig entgegen wie einem Suchtgifterwerb ohne Einschaltung dritter Personen. Der Umstand hinwieder, daß auch (der in der Unterkunft der Lebensgefährtin des Angeklagten nur vorübergehend wohnhaft gewesene, derzeit flüchtige) Stefan L***** über eigenes Heroin verfügte, fand in den Urteilsgründen ohnedies Berücksichtigung (199, 201) und läßt sich mit der dem Angeklagten zur Last fallenden Tatbeteiligung durchaus in Einklang bringen. Nicht anders verhält es sich mit der Betretung des Angeklagten in der Wohnung der Zeugin Malvin M*****, die er angeblich trotz Kenntnis der dort vorausgegangenen Sicherstellung von Heroin mit ruhigem Gewissen aufgesucht haben will. Berührt doch auch die subjektive Chancenbeurteilung des Täters hinsichtlich seiner leugnenden Verantwortung hier nicht den entscheidenden Kern der maßgebenden Verfahrensergebnisse.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente und vermag solcherart aus den bereits dargelegten Erwägungen (auch in Verbindung mit den sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen) keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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