OGH 14Os59/95

14Os59/95Tribunal Superior23 de mai. de 1995

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OGH 14Os59/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa Sch***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Jänner 1995, GZ 33 Vr 242/94-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mustafa Sch***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (II), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (IV) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (V) schuldig erkannt und zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

I. am 22.Mai 1993 in Linz außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die am 22. Juli 1978 geborene Michaela G***** mit Gewalt, indem er sie zu Boden stieß, sie festhielt, ihr Hose und Unterhose vom Unterleib zog, sich auf sie legte, ihr die Arme zu Boden drückte und sodann mit ihr den Geschlechtsverkehr vollführte, zur Duldung des Beischlafs genötigt;

II. am 5.Oktober 1992 in Traun Gewahrsamsträgern des S*****-Marktes fünf Packungen Strümpfe, einen Spray, drei Stützstrumpfhosen, vier Paar Socken, eine Feuchtigkeitscreme, zwei Augenbrauenstifte und einen Nagellackentferner im Gesamtwert von 785 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern;

III. am 17.Juli 1993 in Linz die Michaela Sch***** durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung: "Ich mache dir das Leben zur Hölle, wenn du zur Polizei gehst ! Wenn ich dich erwische, schlage ich dich blutig !", dazu zu nötigen versucht, ihn wegen der von ihm begangenen Diebstähle nicht bei der Polizei anzuzeigen;

IV. in Linz nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

a) am 14. und 24.Jänner 1994 die Michaela Sch***** durch die der Hildegard A***** gegenüber gemachten Ankündigungen, er werde sich einen Revolver kaufen und sie damit umbringen;

b) im Oktober 1994 die Manda T***** durch die Ankündigung, er werde sie umbringen;

V. am 28.Juli 1994 in Linz eine falsche Urkunde, nämlich eine auf ihn ausgestellte Totalfälschung eines jugoslawischen Führerscheines im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes gebraucht, indem er sie bei einer Verkehrskontrolle den Gendarmeriebeamten vorwies.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Dem zum Faktum I (Vergewaltigung) erhobenen Beschwerdeeinwand zuwider ist der Ausspruch des Gerichtshofes über die entscheidende Tatsache der gewaltsamen Willensbeugung des Tatopfers trotz des von Michaela G***** geleisteten Widerstandes nicht mit sich selbst im Widerspruch (Z 5). Erfahrungsgemäß kann schon der Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft eine willensbeugende Wirkung entfalten, weshalb der bekämpften Annahme eines Nötigungserfolgs keineswegs widerspricht, daß das Tatopfer seinen Widerstand allenfalls noch hätte intensivieren können. Indem der Beschwerdeführer in Frage stellt, daß "es möglich sei, eine Frau, die sich gegen den unmittelbar bevorstehenden Geschlechtsverkehr wehrt, in der vom Gericht beschriebenen Weise auszuziehen", und behauptet, "daß bei entsprechender Gegenwehr eine derartige Handlung nicht gesetzt werden kann", bekämpft er in Wahrheit in einer im gegebenen Rahmen unzulässigen Weise die logisch und empirisch einwandfreie Schlußfolgerung der Tatrichter, daß Michaela G***** unter dem Eindruck der gegen sie gerichteten Gewalt ihren Widerstandswillen aufgegeben hat.

Gegen diese Annahme bestehen nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ebensowenig erhebliche Bedenken (Z 5 a), wie gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen wegen Diebstahls (II) und Urkundenfälschung (V) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Fakten III (versuchte Nötigung) und IV (gefährliche Drohung) schließlich verfehlt der Angeklagte die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er nicht den erforderlichen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vornimmt. Der Schöffensenat hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (US 20), daß es sich bei den Äußerungen des Angeklagten gegenüber Michaela Sch***** (III), Hildegard A***** (IV/a) und Manda T***** (IV/b) nicht um bloße Triebentladungen ("milieubedingte Unmutsäußerungen"), sondern um ernstzunehmende Drohungen mit einer Körperverletzung bzw mit dem Tod gehandelt hat. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer unter dem Prätext von "sekundären Feststellungsmängeln" auch nicht die Außerachtlassung von entscheidenden Verfahrensergebnissen aufzuzeigen, die eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) bewirkt haben könnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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