8ObA339/94•OGH 8ObA339/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Hans Dieter O*****, 2.) Dr.Johann H*****, 3.) Dr.Rudolf F*****, 4.) Mag.Rainhard M*****, 5.) Mag.Bernhard H*****, alle vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****anstalt, , vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua. Rechtsanwälte in Wien, wegen S 51.760,34 brutto und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 1994, GZ 34 Ra 71/94-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Oktober 1993, GZ 4 Cga 22/93w-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.962,-- (einschließlich S 1.827,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu erwidern:
1. ) Wie der Oberste Gerichtshof in der erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 27.4.1995, 8 ObA 253/94, die in anonymisierter Form zur näheren Information beigelegt und auf deren Ausführungen verwiesen wird, klargestellt hat, handelt es sich bei der Außendienstzulage nach § 74 DO.A jedenfalls seit der durch die Einführung des § 59c DO.A geänderten Rechtslage, die auf die Außendienstzulage durchschlägt, um eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit (in diesem Sinn auch die Revision S 4) zukommt. Diese Außendienstzulage wird weder unter den ständigen noch unter den nicht ständigen Bezügen des § 35 Abs 2 und 3 DO.A noch in § 49 DO.A unter den in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration) einzubeziehenden Bezüge genannt. Wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung dargelegt hat, stand und steht es den Vertragspartnern frei zu vereinbaren, nur bestimmte und nicht sämtliche Zahlungen an den Dienstnehmer als "Dienstbezüge" iSd § 35 DO.A zu werten und nicht sämtliche in § 35 DO.A genannten Bezüge bei der Bemessung für Sonderzahlungen (§ 49 DO.A) zu berücksichtigen (siehe die detaillierten Regelungen des § 35 und 49 DO.A sowie die ähnliche Ausnahmen enthaltenden Bestimmungen des § 59 a DO.A betreffend die Bezüge während des Urlaubs, des § 60 DO.A betreffend die Bezüge bei Erkrankung und des § 87 DO.A betreffend die Bemessungsgrundlage für die Pension), sodaß aus der zuzugebendermaßen nicht sehr systematischen Einordnung des § 74 DO.A nichts gewonnen werden kann. Wollen die Vertragspartner nur bestimmte Zahlungen mit Entgeltcharakter in die Bemessungsgrundlage nach § 49 DO.A einbeziehen, stehen zwingende Bestimmungen dem nicht entgegen, sodaß gegen die eindeutige Nichteinbeziehung der Außendienstzulage nach § 74 DO.A in die Bemessungsgrundlage nach § 49 DO.A keine Bedenken bestehen.
2. ) Hinsichtlich der Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen nach § 50c (richtig § 59c) DO.A hat sich das Berufungsgericht zutreffend auf die E 9 Ob A 182/93, DRdA 1994, 339, berufen; ein essentieller Unterschied im Sachverhalt liegt nicht vor:
in dem einen Fall verrichteten Chefärzte einmal wöchentlich in einer Außenstelle des Dienstgebers ihre ärztliche Tätigkeit; im vorliegenden Fall verrichten die juristischen Mitarbeiter der beklagten Partei ca einmal wöchentlich Verhandlungen, wobei allerdings im Gegensatz zur Vorentscheidung nur ein Teil dieser Verhandlungen außerhalb des Dienstortes, die anderen am Dienstort, nämlich beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, zu verrichten sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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