OGH 14Os35/95

14Os35/95Tribunal Superior30 de mai. de 1995

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OGH 14Os35/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich B***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2.November 1994, GZ 11 Vr 123/94-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich B***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat er vom 8. bis 22.Oktober 1991 in Gmunden seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch seinem Dienstgeber vorsätzlich einen Schaden von mindestens 1,412.502 S zugefügt, indem er als Angestellter der Vbank AG für eigene Rechnung 200 Stück Optionsscheine S P***** Index zum Verkauf anbot und ungeachtet des Umstandes, daß er das Geschäft über sein Gehaltskonto beim Dienstgeber verrechnete und den Auftrag zur allfälligen Belastung dieses Kontos erteilte, nicht rechtzeitig auf die ungünstige Kursentwicklung reagierte, es insbesondere unterließ, durch Rückkauf derselben Anzahl an Optionsscheinen den wirtschaftlichen Mißerfolg des Geschäftes zu egalisieren.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Börsen- und Wertpapierwesens zum Beweis dafür, daß die vom Angeklagten getätigten Wertpapiergeschäfte auf "banküblicher und ausreichender Index- und Kursbeobachtung beruhten" und die für ihn nachteilige Kursentwicklung "auf Grund banküblicher und bestmöglicher Markt- und Chardsbeobachtung nicht zu erwarten und auch nicht vorhersehbar war", sowie zum Beweis dafür, daß seine Einschätzung zutraf, der gegenständliche Index werde nach dem 7.Oktober 1991 bis zum Fälligkeitstag wieder eine (günstige) fallende Tendenz annehmen, und, daß das inkriminierte Rechtsgeschäft nicht risikoreicher war als die von ihm im Zeitraum Mai bis Oktober 1991 geschriebenen Optionen, Verteidigungsrechte nicht verletzt. Das Spekulationsgeschäften der verfahrensgegenständlichen Art inhärente, selbst durch intensive Befassung mit der Materie nicht ausschaltbare beträchtliche Risiko ist notorisch und kann auch durch den allenfalls zu erbringenden Nachweis früher vom Beschwerdeführer getätigter (noch) riskanterer Geschäfte mit günstigem Verlauf nicht in Frage gestellt werden.

Die Behauptung widersprüchlicher Begründung des bedingten Schädigungsvorsatzes (Z 5) ist verfehlt. Die als nebeneinander bestehend festgestellten Tatsachen, daß der Angeklagte es einerseits ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß seinem Dienstgeber (durch seine Tat) ein Schaden von mindestens 1,412.502 S zugefügt wird (US 10), und andererseits "hoffte, daß sich an der Kursentwicklung etwas ändert" (US 8), schließen einander nach den Gesetzen logischen Denkens nicht aus.

Ungeachtet dieser behaupteten intentionalen Beziehung zum verpönten Erfolg konnte das Schöffengericht den bedingten Schädigungsvorsatz im Ausmaß des um den eingeräumten Kontoüberziehungsrahmen (200.000 S) und eigenes Vermögen (500.000 S) verminderten Schadens (US 15) aus der festgestellten Entscheidungssituation des Angeklagten - nämlich Eingehen eines von vornherein nicht abschätzbaren wirtschaftlichen Risikos (US 6), Erkennen des Einsetzens der seiner Spekulation zuwiderlaufenden Kurssteigerung am ersten Tag der Laufzeit (US 7), teilweise negative Erfahrungen mit solchen Geschäften (auf Rechnung eines anonymen Bankkunden im Jahre 1990 mit einem Verlust von über 800.000 S, US 4 -), in welcher er sich bewußt (US 15 unten) für ein Verhalten entschied, das mit einer in der Rechtsordnung geltenden Risikomaxime unverträglich ist (vgl Philipps, Dolus eventualis als Problem der Entscheidung unter Risiko, ZStW 1973, 85.Band, 27 ff), mängelfrei (Z 5) und auch unbedenklich (Z 5 a) erschließen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer Feststellungsmängel geltend macht, die einer rechtlichen Beurteilung seiner Handlungen als Vergehen der fahrlässigen Krida entgegenstünden, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dabei der konstatierte Schädigungsvorsatz des Angeklagten außer acht gelassen wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die (amgemeldete, jedoch nicht ausgeführte) Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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