14Os52/95•OGH 14Os52/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Dezember 1994, GZ 27 Vr 1.009/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johannes S***** (zu 1/a bis c) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB sowie (zu 2) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des - allein angefochtenen - Schuldspruchs wegen Körperverletzung (2) hat er am 25.Juni 1993 in Innsbruck den Mag.Bernhard W***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen offenen Nasenbeinbruch mit gleichzeitiger Verschiebung eines Knochenbruchstückes des linken Nasenbeines, zur Folge hatte.
Die vom Angeklagten dagegen aus dem Grund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet, weil sich nach Prüfung der Akten anhand der Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die den belastenden Angaben des Mag.Bernhard W***** von den Tatrichtern eingeräumte Beweiskraft - und damit gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers - ergeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist im § 390 a StPO begründet.
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