OGH 6Ob1598/95

6Ob1598/95Tribunal Superior1 de jun. de 1995

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OGH 6Ob1598/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Getrude F*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Eduard Pranz ua, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte und widerklagende Partei Mag.Rudolf F*****, Apotheker, ***** vertreten durch Dr.Adolf Lientscher, Dr.Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterhaltes (öS 36.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 18.November 1994, AZ R 762/94 (ON 78), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Klägerin steht nach der erfolgten Ehescheidung gemäß § 55 Abs 3 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG nach § 69 Abs 2 EheG ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß des § 94 ABGB zu. Danach sind Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Die Klägerin erbringt für einen Querschnittgelähmten, dem auf Grund seiner schweren Behinderung zunächst ein Hilflosenzuschuß, seit 1.7.1993 ein Pflegegeld der Stufe 4 gewährt wurde, aus karitativen Gründen unentgeltliche Pflegeleistungen.

Nach dem geschlossenen Unterhaltsvergleich vom 14.5.1987 verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 10.000 zu zahlen (wobei dieser übernommenen Verpflichtung ein angenommenes durchschnittliches Monatseinkommen des Beklagten von S 27.000 zugrunde gelegt wurde) die Klägerin hingegen ist berechtigt, ohne Verminderung des vorstehenden Unterhaltes weiteres eigenes Einkommen von monatlich S 4.000 netto zu erzielen. Diese Regelung kann aber nur bedeuten, daß die während aufrechter Ehe bestandene Gestaltung der Lebensverhältnisse beibehalten werden sollte, also die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon 46jährige Klägerin, die durch Jahrzehnte nur im Haushalt tätig gewesen war und fünf Kinder großgezogen hat, nicht gehalten sein sollte, auch durch eine ihr zumutbare entgeltliche Erwerbstätigkeit den Unterhaltsschuldner von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten.

Im übrigen haben die Vorinstanzen die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze, welche Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 91 ABGB maßgeblich sind (unter vielen anderen RZ 1991/45; SSV-NF 4/28) zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet, dem keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

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