6Nd506/95•OGH 6Nd506/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der einzuleitenden Rechtssache der klagenden Partei B***** Internationale Spedition Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** (Societe Anonyme) *****, wegen S 205.416,70 samt Antrag infolge Delegierungsantrages in nichtöffentliche Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wird als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt.
Begründung:
Klagegrund des beabsichtigten Rechtsstreites sind nach den Klagebehauptungen dem CMR-Übereinkommen im Sinne seines Artikel 1 Z 1 unterliegende Verträge über grenzüberschreitende Straßentransporte, wobei die Ablieferungsorte jeweils in Österreich gelegen sind. Mangels Anhaltspunktes für das Vorliegen eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes war ein solches gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zu bestimmen.
Da nach den Klagsangaben die Rechnungssummen der einzelnen selbständigen Transporte jeweils S 100.000,- nicht übersteigen erschien das sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zweckmäßig.
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