15Os79/95•OGH 15Os79/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Z***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Minderjährigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 16.Februar 1995, GZ 13 Vr 519/94-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung - auch soweit sie gemäß § 498 Abs 3 StPO als Beschwerde zu betrachten ist - werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Peter Z***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe verurteilt, weil er zu mehreren, nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen Anfang 1993 bis 29.April 1994 in Altenmarkt eine unmündige Person, nämlich die am 13.März 1988 geborene Sarah K*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, indem er sie veranlaßte, seinen Penis in den Mund zu nehmen.
Unter einem widerrief das Erstgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§ 55 Abs 1 StGB) die dem Angeklagten mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Weyer vom 15.November 1994, GZ U 33/94-7, gewährte bedingte Nachsicht einer Geldstrafe.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 2, 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung; den Widerrufsbeschluß läßt er unangefochten.
Schon in den einleitenden Ausführungen (laut Punkt I.1. der Beschwerdeschrift ON 22) gibt der Rechtsmittelwerber die eigentliche Zielrichtung seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen, indem er im wesentlichen bloß einzelne (ihm genehm erscheinende) Verfahrensergebnisse (so zB "übertriebene Penisneugier" des Kindes, dessen Familienverhältnisse; Zitate aus dem Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Univ.Doz.Dr.Eva K***** sowie aus der sicherheitsbehördlichen Niederschrift der Kindesmutter Erika K***** und aus deren - auf Tonband festgehaltenen - Gespräch mit ihrer Tochter; Verhalten der Mutter im Verlauf des Vorverfahrens; Umstände im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der inkriminierten Unzuchtshandlungen) aus ihrem Zusammenhang herausreißt und isoliert betrachtet, sie mit bloßen Mutmaßungen und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen unterlegt und solcherart nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung danach trachtet, die vom Schöffengericht in einer Gesamtschau aller ihm zur Verfügung gestandenen Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks als glaubwürdig beurteilte Aussage der den Angeklagten belastenden unmündigen Zeugin Sarah K***** in Zweifel zu ziehen. Von diesem Bemühen ist auch das weitere Beschwerdevorbringen zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen getragen.
Fehl geht zunächst die auf § 281 Abs 1 Z 2 StPO erhobene Rüge mit dem Einwand, in der Hauptverhandlung vom 16.Februar 1995 seien trotz der ausdrücklichen Verwahrung durch den Verteidiger (119, 131) das mit Sarah K***** am 14.Oktober 1994 verfaßte Protokoll ON 5 verlesen (133) und das anläßlich dieser Vernehmung aufgenommene Videoband abgespielt worden; die Voraussetzungen des "§ 161 a Abs 1" (ersichtlich gemeint: § 162 a Abs 1 StPO) seien nicht vorgelegen, weil die Untersuchungsrichterin weder dem Angeklagten noch dessen Verteidiger Gelegenheit gegeben habe, sich an der Vernehmung zu beteiligten und Fragen an die Zeugen zu stellen bzw stellen zu lassen; der Angeklagte sei rechtsunkundig, schwerhörig und im Hinblick auf sein Alter nicht in der Lage gewesen, dieser Vernehmung zu folgen und entsprechende Fragen (an die Zeugin) zu stellen.
Damit wird nicht dargetan, daß es sich bei der Vernehmung des Kindes um einen nichtigen Voruntersuchungsakt gehandelt hätte (Z 2), sondern der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO releviert.
Der Beschwerde zuwider ist der Aktenlage nur zu entnehmen, daß der am 21. Februar 1931 geborene Peter Z***** infolge eines Hörfehlers einen Hörapparat trägt, nicht aber, daß er bei der in Rede stehenden Zeugenvernehmung an einem solchen körperlichen Gebrechen im Sinne des § 41 Abs 2 Z 6 StPO litt, das es erfordert hätte, dem damals noch unvertretenen Beschuldigten einen Verfahrenshilfeverteidiger (Abs 4 leg cit) beizugeben, zumal er bei seiner - der kontradiktorischen Vernehmung des Kindes unmittelbar vorausgehenden - Beschuldigtenvernehmung (ON 4) auf gezielte Vorhalte durchaus sachgerecht und folgerichtig zu antworten vermochte, was ersichtlich macht, daß keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben waren. Worin die "schwierige Sach- und Rechtslage gemäß § 41 Abs 2 Z 2 StPO" gelegen sein könnte, vermag der Nichtigkeitswerber ebensowenig darzutun.
Die Untersuchungsrichterin führte auch zu Recht die kontradiktorische Vernehmung der unmündigen Zeugin im Sinne des § 162 a Abs 1 StPO durch, bei der unter anderem auch der Beschuldigte Z***** anwesend war (57 ff), aber - nach dem Inhalt des Protokolls - trotz ausdrücklichem Hinweis auf ein ihm zustehendes Fragerecht davon keinen Gebrauch gemacht hat.
Da sich die damals noch nicht einmal sieben Jahre alte Sarah K***** (durch die Erklärung ihrer Mutter - 107) in der Hauptverhandlung berechtigterweise der Zeugenaussage entschlagen hat (vgl § 152 Abs 1 Z 3 StPO), durften gemäß § 252 Abs 1 Z 2 a StPO sowohl das (unter den Kautelen des § 162 a Abs 1 StPO zustande gekommene) frühere gerichtliche Protokoll über die Vernehmung der genannten Zeugin verlesen als auch die technischen Aufzeichnungen (Videofilm) hierüber vorgeführt werden.
Demnach haftet dem bekämpften Urteil auch keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO an.
Der gegen das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (119 unten) remonstrierenden Verfahrensrüge (Z 4) genügt es zu erwidern, daß weder durch die - wenngleich gegen den Willen des Verteidigers - rite vorgenommene Verlesung des - wie dargelegt - gesetzeskonform zustande gekommenen Zeugenprotokolls (ON 5) noch durch die Vorführung des Videofilms Verfahrensgrundsätze hintangesetzt wurden, "deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften und durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist".
Nicht stichhältig ist das Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), mit dem eine (vermeintliche) "Unvollständigkeit des Ersturteiles in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen" releviert und behauptet wird, das Schöffengericht stütze zwar den Schuldspruch "nahezu ausschließlich auf die Aussage der Zeugin Sarah K*****", es habe dabei aber diesen Angaben entgegenstehende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen und darin enthaltene erhebliche Widersprüche mit Stillschweigen übergangen.
Das Erstgericht ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - seiner im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Pflicht, in den Entscheidungsgründen alle für die Verwirklichung des inkriminierten Verbrechens geforderten subjektiven und objektiven Sachverhaltskomponenten in gedrängter Darstellung abzufassen, zureichend nachgekommen, ohne dagegen sprechende maßgebliche Beweisergebnisse unerörtert zu lassen. Die in der Beschwerde hervorgekehrten "Umstände" (die "Angelegenheit P*****" sei seinerzeit Ortsgespräch im kleinen Altenmarkt gewesen; im Zuge der damals durchgeführten Erhebungen sei der Beschwerdeführer aber in keiner Weise mit unsittlichen Handlungen im Zusammenhang gebracht worden; wäre der Angeklagte abartig veranlagt, müßte er im Hinblick auf sein Alter von 63 Jahren und die Tatsache, daß auch andere Kinder in seinem Hasenstall gespielt hatten, jedenfalls schon strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, zumindest müßte in dem kleinen Ort darüber gesprochen worden sein; die Erhebungen hätten aber diesbezüglich keine Anhaltspunkte erbracht; unwahrscheinlich erscheine, daß Sarah K***** von den angeblichen Vorfällen niemanden etwas erzählt habe, obwohl sie sonst ständig über Penis und Geschlechtsorgane gesprochen habe) berühren allesamt keine (weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) entscheidenden Tatsachen. In Wahrheit unternimmt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen erneut bloß den unzulässigen Versuch, die zu seinem Nachteil ausgefallene Lösung der Schuldfrage zu kritisieren.
Die Feststellung (US 5 zweiter Absatz) hinwieder, derzufolge der Angeklagte zu mehreren nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten von Anfang 1993 bis zum 29.April 1994 die Unzuchtshandlungen begangen hat, gründet das Erstgericht auf die Aussagen der Zeugen Sarah und Erika K***** (vgl US 5 f iVm S 15, 21, 31, 60, 107), sodaß das angefochtene Urteil insgesamt keine formellen Begründungsmängel aufweist.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich vermag mit den neuerlichen Hinweisen auf die in den einleitenden Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde und in der Mängelrüge vorgebrachten Argumenten keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, sondern zielt abermals lediglich darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Sarah K***** in Zweifel zu ziehen und deren Angaben als ein "Phantasieprodukt" abzuqualifizieren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§§ 285 i; 498 Abs 3 StPO).
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