OGH 1Ob1596/95

1Ob1596/95Tribunal Superior23 de jun. de 1995

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OGH 1Ob1596/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde L*****, vertreten durch Dr.Klaus Steiner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef G***** und 2.) Frieda G*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Abtragung, Duldung und Räumung (Streitwert S 70.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.März 1995, GZ 1 R 263/94-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ein der RZ 1993/72 vergleichbarer Fall liegt schon deshalb nicht vor, da es nicht um die Abwehr von Eingriffen ins Eigentum geht, deren Duldung die Gefahr des Entstehens einer Dienstbarkeit heraufbeschören könnte, sondern um einen massiven Eingriff in das Servitutsrecht der Beklagten. Es bedarf daher nicht des Schikaneeinwandes, sondern sind die Interessen von Belastetem und Berechtigtem gegeneinander abzuwägen (SZ 56/46; SZ 57/96). Danach ist aber den Beklagten der gravierende und in seinen Auswirkungen nicht verläßlich abschätzbare Substanzeingriff nicht zumutbar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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