OGH 4Ob1587/95

4Ob1587/95Tribunal Superior27 de jun. de 1995

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OGH 4Ob1587/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia D*****, vertreten durch Dr.Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz P*****, vertreten durch Dr.Heinrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testaments (Streitwert S 200.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20.April 1995, GZ 3 R 39/95-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Von einer eigenhändigen Unterschirft des Erblassers kann nur dann die Rede sein, wenn er - trotz Unterstützung seiner Schreibhand durch Dritte - eigene Schreibbewegungen ausführt. Der Beklagte führte aber die Hand der Erblasserin mehr oder weniger nach seinem eigenen Gutdünken. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit SZ 24/130 nicht in Widerspruch, weil dort ein Fall zu beurteilen war, bei dem der Erblasser eigene Schreibbewegungen ausgeführt hat. Ob eine Umdeutung einer solchen Unterschrift in ein Handzeichen zulässig wäre, kann auf sich beruhen, weil an der Testamentserrichtung eine unfähige Zeugin beteiligt war.

Die Testamentszeugin Waltraud Maier ist Kellnerin im Gastwirtschaftsbetrieb des Beklagten, bewohnt in seinem Haus ein eigenes Zimmer und wird vom Beklagten auch verköstigt. Damit ist die in § 594 ABGB genannte, zur Unfähigkeit als Testamentszeuge führende Eigenschaft als "besoldeter Hausgenosse" (SZ 42/101) des Bedachten (SZ 62/131) gegeben.

Als gesetzliche Erbin hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Erbrechtsklage gegen einen Testamentserben. Daß dieses Interesse weggefallen sei, weil die Klägerin kein Erbrecht, sondern nur den Pflichtteil anstrebe, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

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