OGH 3Ob65/95

3Ob65/95Tribunal Superior28 de jun. de 1995

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OGH 3Ob65/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, ***** und anderer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei Roland K*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dietmar K*****, ***** wegen S 1,455.041 sA und anderer Forderungen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Ersteherin Eva U*****, ***** vertreten durch Dr.Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 6.März 1995, GZ 3 R 56/95-100, womit der Rekurs der Ersteherin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 26.Jänner 1995, GZ 5 E 6302/92b-89, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund über den Rekurs der Ersteherin zu entscheiden.

Begründung

Begründung:

Der Revisionsrekurswerberin wurden im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens eine Liegenschaft und zwei Liegenschaftsanteile um das Meistbot von S 3,300.000,-- zugeschlagen. Sie bekämpfte den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags mit Rekurs, in dem sie die Aufhebung des Zuschlags und hilfsweise die Herabsetzung des Meistbots beziehungsweise die Zuerkennung eines Vergütungsbetrages begehrte.

Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück und sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Rekurswerberin stütze den Rekurs darauf, daß zwischen der Schätzung der Liegenschaften und der Zuschlagserteilung ein Wasserschaden entstanden sei, dessen Behebung mindestens S 588.000 erfordere. In Lehre und Rechtsprechung bestünden zwar unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Möglichkeiten der Ersteher habe, wenn sich die Liegenschaft zwischen Schätzung und Erteilung des Zuschlags verschlechtere. Einigkeit bestehe aber darüber, daß der Ersteher beim Exekutionsgericht Abhilfe suchen, also dort entweder die Aufhebung des Zuschlags oder die Minderung des Meistbots verlangen müsse. Die Rekursanträge seien inhaltlich als solche Rechtsbehelfe anzusehen. Die Entscheidung hierüber falle aber nicht in seine (des Rekursgerichtes) funktionelle Zuständigkeit, weshalb der Rekurs als unstatthaft zurückzuweisen sei.

Der von der Ersteherin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist auch berechtigt.

Das Rekursgericht will mit seiner Begründung offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß die Ersteherin die im Rekurs gestellten Anträge beim Erstgericht stellen hätte müssen. Darauf kommt es hier aber nicht an. Die Ersteherin hat die von ihr geltend gemachten Tatsachen eindeutig zum Gegenstand eines Rekurses gemacht und es ist nicht zu erkennen, warum das Rekursgericht zur Entscheidung über einen Rekurs funktionell unzuständig sein könnte. Werden Tatsachen in einem Rechtsmittel vorgebracht, obwohl sie mit Klage oder mit einem Antrag beim Gericht erster Instanz geltend zu machen sind, so bedeutet dies bloß, daß hiedurch das Rekursbegehren nicht gerechtfertigt wird. Dies kann aber nur dazu führen, daß dem Rekurs nicht Folge gegeben wird, es hat dies aber keinerlei Einfluß auf die Zuständigkeit des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtes zur Entscheidung über den Rekurs und es macht dies den Rekurs auch nicht "unstatthaft".

Da somit das Rekursgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit angenommen hat, war ihm die Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.

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