9ObA64/95•OGH 9ObA64/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Julius Schuszter und Dr.Wilhelm Gloss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt H*****, Handelsangestellter, ***** vertreten durch Mag.Jochen B*****, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans Resl-Gasse 8-10, 8020 Graz, wider die beklagte Partei Karin L*****, Inhaberin des Musikhauses N*****, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen 248.991,69 S brutto sA, infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1994, GZ 7 Ra 63/94-17, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.März 1994, GZ 33 Cga 158/93y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Die Überlassung einer Verstärkeranlage zur Ansicht lag im Zeitpunkt der Entlassung zwei bis drei Monate zurück; wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist das Recht der Beklagten, wegen dieses Vorfalles die Entlassung des Klägers auszusprechen, wegen Verletzung der sie als Arbeitgeberin belastenden Aufgriffsobliegenheit zum unverzüglichen Ausspruch der Entlassung erloschen (siehe Kuderna Entlassungsrecht2 13 f). Dasselbe gilt für die Korrektur einer Reparaturrechnung auf den dem Kostenvoranschlag entsprechenden Betrag von 1.600 S im März 1993 (die Entlassung erfolgte am 7.Mai 1993).
Was schließlich den zur Entlassung führenden Vorfall - die leihweise Überlassung von zwei Mikrophonen und zwei Kabeln aus dem Lagerbestand der Beklagten an ein Sportinstitut - betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem Institut um einen langjährigen Kunden des Musikhauses der beklagten Partei handelte, so daß die Weisung, Musikinstrumente nicht zu verleihen, nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes in diesem Fall nicht galt.
Ein die Entlassung rechtfertigendes weisungswidriges Verhalten des Klägers, bezüglich dessen das Entlassungsrecht noch nicht durch Zeitablauf erloschen war, lag daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.
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