OGH 13Os66/95

13Os66/95Tribunal Superior28 de jun. de 1995

Abrir fonte

Texto completo

OGH 13Os66/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1995

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Annemarie M***** und Gottfried G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gottfried G***** und über die Berufung der Angeklagten Annemarie M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. April 1995, GZ 36 Vr 3839/92-159, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Gottfried G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried G***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (A I und III) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er:

(A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde in Verbindung mit der Behauptung, unverzüglich Zahlung zu leisten, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die diese oder Dritte am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 25.000 S übersteigt, und zwar

I im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Annemarie M***** (die zugleich diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochen wurde)

1 in der Zeit zwischen 14.August 1990 und 18.September 1990 in Innsbruck Walter B***** zur Durchführung einer Hundepflege mit einem Schaden von 3.000 S;

2 am 7.Oktober 1991 in Innsbruck Angestellte der Firma Gerhard H***** HandelsgesmbH Co KG zur Ausfolgung eines Fahrrades, Schaden 13.026 S;

3 am 15.Jänner 1992 in Innsbruck Angestellte der Firma Bürobedarf S***** Co zur Lieferung eines Anrufbeantworters, Schaden 4.069,80

S;

III allein

1 im Laufe des Jahres 1992 in Innsbruck Angestellte der Firma Hugo Sch***** GesmbH Co KG zur Ausfolgung von Sanitärinstallationsmaterial im Wert von 18.393,60 S und

2 im September 1992 in Innsbruck Angestellte der Firma Gerhard D***** GesmbH zur Ausfolgung einer Heizungsanlage im Wert von ca 90.000 S;

(B) am 26.Juli 1994 in Tulfes das Motorrad der Marke Yamaha XV 500 SE des Gerhard V***** vorsätzlich beschädigt.

Den Schuldspruch (zu A) wegen des Vergehens des schweren Betruges bekämpft G***** mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich insbesondere gegen die Feststellung des Vorsatzes, der einzelnen Täuschungshandlungen, der Zahlungsunfähigkeit (sowie) der teilweise gemeinsamen Täterschaft mit Annemarie M*****. Ein formeller Begründungsmangel wird jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr versucht - global betrachtet - die Beschwerde unzulässig bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die bekämpften Feststellungen finden nämlich in den im Urteil verwerteten Beweismitteln aber auch der Verantwortung der (teilweise geständigen) Annemarie M*****, ihre Deckung; das Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Im einzelnen ist noch dazu auszuführen:

Die Ablegung des Offenbarungseides und die Anhängigkeit zahlreicher Exekutionen sind - entgegen den Beschwerdeausführungen - durchaus geeignete Indizien für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der davon betroffenen Person. Dazu kommt vorliegend - was der Beschwerdeführer verschweigt - daß auch seine Verurteilung (am 17. Juli 1990) wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und der anschließende Beginn der vorliegenden Betrugshandlungen (siehe A.I.) bei dieser Feststellung verwertet wurde (US 10, 24).

Die Aussage des Hugo S***** wurde als Beweismittel im Urteil ausdrücklich erwähnt (US 19). Die Angabe dieses Zeugen, daß er "eigentlich immer" sein Geld erhalten habe (S 79/IV), betraf - wie die weiteren Ausführungen des Zeugen zeigen - nicht das verfahrensgegenständliche Geschäft und war daher nicht weiter erörterungsbedürftig.

Die Geldzuwendungen einer Jugendgruppe auf das Konto des Beschwerdeführers wurden im Urteil ohnehin genannt (US 15), ihnen jedoch angesichts der Abtretung an eine Gläubigerbank keine Bedeutung für die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten beigemessen. Der Beschwerdehinweis, daß die Abtretung erst 1992 erfolgt sei, bedurfte keiner weiteren Prüfung, weil der Angeklagte damit keineswegs die Behauptung verbunden hat, daß er bis dahin mit den diesbezüglichen Eingängen verfahrensgegenständliche Verbindlichkeiten begleichen wollte oder beglichen hätte.

Eine unzulässige Beweisregel enthält die Beschwerde, wenn sie behauptet, daß ohne feststehende Zahlungsunfähigkeit kein Schluß auf einen Betrugsvorsatz gezogen werden könne. Sie ignoriert nämlich damit einerseits die festgestellte zusätzlich vorgetäuschte Zahlungswilligkeit und die Tatsache, daß für die angeschafften Leistungen und Waren keineswegs ein langfristiges Zahlungsziel vereinbart, sondern unmittelbare Zahlung erwartet worden war. Dies gilt insbesondere auch für die bestellte Hundepflege (A.I.1.), wobei dafür als Tathandlung die vorgetäuschte Zahlungswilligkeit und -fähigkeit relevant ist, nicht aber der (präzise) Tag, an dem der ahnungslose und betrogene Vertragspartner die Zahlung spätestens erwartet hätte.

Wenn die Tatrichter weitgehend auch der Aussage der (bereits mehrmal mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesenen) Mitangeklagten gefolgt sind und ferner auf Grund des Umstands, daß die Angeklagten für ihren gemeinsamen Sohn ein Fahrrad angeschafft haben, davon ausgegangen sind, daß das diesbezüglich betrügerische Vorgehen (A.I.2) abgesprochen war, haben sie einen Akt freier Beweiswürdigung gesetzt, ohne dabei Denkgesetze zu verletzen. Gleiches gilt bezüglich die Anschaffung eines Telefonanrufbeantworters, der dann auch gemeinsam von den beiden Angeklagten benützt wurde (A.I.3).

Soweit schließlich die Beschwerde meint, daß durch die Nichtoffenlegung der finanziellen Verhältnisse, ein Vertragspartner gar nicht über die Zahlungs(un)fähigkeit und -willigkeit getäuscht werden könne, irrt sie. Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit können auch konkludent dargetan werden. Wenn daher das Schöffengericht aus dem konkreten Käuferverhalten des Angeklagten unter Verschweigung seiner Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit auf deren vorsätzliches Vortäuschen geschlossen haben, ist ihnen kein formeller Begründungsmangel unterlaufen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die in Spruch und Gründen zahlreich und wiederholt enthaltenen Feststellungen insbesondere der Täuschungshandlungen und des damit verbundenen Vorhabens und versucht unzulässigerweise der von den Tatrichtern ausdrücklich abgelehnten leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Daß Bereicherungsvorsatz Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, ist (im übrigen auch beim Betrug unzutreffend: zB bei bloßer Zahlungsunwilligkeit) fallbezogen aber ohnehin vom Schöffengericht angenommen worden (US 24).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über sämtliche Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.