OGH 12Os84/95

12Os84/95Tribunal Superior29 de jun. de 1995

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OGH 12Os84/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf W***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5.April 1995, GZ 8 Vr 229/94-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Rudolf W***** wurde (1) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Verbrechen (2) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (3) der teils vollendeten, teils versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach §§ 209 und 15 StGB sowie der Vergehen (4) des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1, 15 StGB und (5) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Ried im Innkreis bzw in Neuhofen im Innkreis (1) am 18.Februar 1994 Margarete W***** durch die Ankündigung, er werde sie für den Fall des Betretens seiner Unterkunft "erstechen", (zumindest) mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; (2) in der Zeit von 1989 bis 5.Juli 1991 in zahlreichen Angriffen den am 6. Juli 1977 geborenen, sohin unmündigen Klaus S***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihn am Geschlechtsteil betastete bzw diesen in den Mund nahm; (3) mit jugendlichen Personen gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, nämlich (a) vom 6.Juli 1991 bis 1993 in zahlreichen Angriffen mit dem am 6.Juli 1977 geborenen Klaus S*****, indem er ihn am Geschlechtsteil betastete und diesen in den Mund nahm, (b) von 1989 bis 1990 in wiederholten Angriffen mit dem am 14.November 1974 geborenen Thomas S*****, indem er ihn am Geschlechtsteil betastete bzw dies teilweise versuchte; (4) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Erziehung bzw Aufsicht unterstehenden Personen (zuletzt Stiefkinder) diese zur Unzucht mißbraucht, nämlich (a) von 1990 bis 1993 Klaus S***** und (b) 1990 Thomas S*****, wobei die Tat teilweise beim Versuch blieb; (5) im Jahre 1994 für Margarete W***** ausgestellte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Geburtsurkunde, den Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Auszug aus dem Geburtenbuch durch Verweigerung ihrer Ausfolgung an die Berechtigte mit dem Vorsatz unterdrückt, ihren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten zu verhindern.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge in keinem Punkt die behauptete Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsrechte. Da der Akt 1 C 12/94t des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis betreffend das vom Angeklagten als Kläger initiierte Ehescheidungsverfahren in der Hauptverhandlung ohnedies (antragskonform) verlesen wurde (283), die Modalitäten der von der Beklagten Margarete W***** ausgegangenen Relevierung der hier urteilsgegenständlichen sittlichen Verfehlungen des Angeklagten sohin Gegenstand der Hauptverhandlung waren, konnte die Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr.Rudolf W***** als für Margarete W***** tätig gewesener Beklagtenvertreter zum Nachweis angeblich wesentlicher Divergenzen zwischen der ihm erteilten Information und der Aussage der Zeugin W***** in der Hauptverhandlung ebenso ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, wie der überdies angestrebte gerichtliche Ortsaugenschein in der von Margarete W***** und ihren Kindern aus erster Ehe bis zum Jahre 1990 benützten Unterkunft. Dazu genügt der Hinweis auf die die gerügten Zwischenerkenntnisse betreffenden Passagen der Urteilsgründe (323), wonach sich das zivilprozessuale Vorbringen der Margarete W***** zu den sittlichen Verfehlungen des Angeklagten mit den im Strafverfahren erhobenen entsprechenden Anschuldigungen im wesentlichen Kern deckt und die - nach den erzielten Beweisergebnissen ohnedies unstrittige - räumliche Beengtheit der seinerzeitigen Wohnverhältnisse der Annahme mangelnder Auffälligkeit der nächtlichen Tathandlungen für im selben Raum schlafende Geschwister weder zwingend noch sonst plausibel entgegensteht. Die weiters relevierten - erfahrungsgemäß nicht nur für scheidungsingerierte Prozeßparteien naheliegenden - Intentionen der Margarete W*****, ihre finanziellen Interessen möglichst optimal zu wahren, ließen im Sinn der tatrichterlichen Erwägungen vorweg keine fundierten Rückschlüsse auf die grundsätzliche Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu, weil sich tatsächlich vorgefallene Straftaten nicht weniger zum wirtschaftlichen Druckmittel gegen den Täter eignen als bloß konfabulierte Anschuldigungen. Die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Dr.Karl O*****, Franz G***** und Franz G***** über deren Wahrnehmungen zur Intensität der Ausrichtung der Magrarete W***** auf finanzielle Zielsetzungen berührte demnach entgegen der Beschwerdeauffassung keine entscheidenden Beweisaspekte. Die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten liegt daher auch in diesen Punkten nicht vor.

Auch die Beschwerdevorwürfe formeller Begründungsmängel (Z 5) treffen nicht zu.

Was die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 107 Abs 1 StGB (Schuldspruch 1) anlangt, so erweisen sie sich durch den Urteilshinweis auf die einen entsprechenden Tätervorsatz spezifisch indizierenden äußeren Tatmodalitäten und den Umstand, daß die inkriminierte verbale Aggression der sonst zwischen den Ehegatten W***** üblichen Begegnung kraß zuwiderlief, als zureichend begründet (307, 309).

Nicht anders verhält es sich mit den Urteilsgründen zur inneren Tatseite der Urkundenunterdrückung (Faktum 5), denen eine nach Lage des Falles durchaus tragfähige Orientierung an der zivilgerichtlichen Vergleichseinlassung des Angeklagten hinsichtlich der in Rede stehenden Urkunden in Verbindung mit seinem sonst außergewöhnlichen - der Annahme bloßer Nachlässigkeit widerstreitenden - Ordnungsstreben zugrunde liegt.

Der Beschwerdeversuch hinwieder, die Tatsachengrundlagen der sexuellen Verfehlungen des Angeklagten (Schuldsprüche 2 bis 4) zu problematisieren, erschöpft sich im Ergebnis in einer Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung, die sich weder aus der Sicht der Mängelrüge noch aus jener der Tatsachenrüge (Z 5 a) als stichhältig erweist. Die dazu relevierten vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Zeugin Margarete W***** und ihrer tatbetroffenen Söhne Klaus und Thomas S***** lassen ohne Ausnahme den für die strafrechtliche Beurteilung maßgebenden Kern der inkriminierten Tathandlungen unberührt, ohne Unschlüssigkeiten oder sonstige Mängel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, welche die aufgeworfenen Fragen (finanzielle Zielsetzungen der Margarete W*****, situationsbedingte Wahrnehmungsmöglichkeiten für die hinsichtlich der Tataufdeckung gehemmten Opfer) ohnedies mitberücksichtigte.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die - im übrigen argumentativ nicht einmal ansatzweise substantiierte - Behauptung, das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gehe in den Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen bzw der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren auf, durch die (rechtsrichtige) Bejahung entsprechender echter Idealkonkurrenz selbst entkräftet und sich im übrigen mit der Reklamation, die Tatopfer wären weder der Erziehung noch der Aufsicht des Angeklagten unterstellt gewesen, an urteilsfremden Prämissen orientiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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