8ObS9/96•OGH 8ObS9/96
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dagmar S*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld S 10.807,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1995, GZ 9 Rs 121/95-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.März 1995, GZ 20 Cgs 200/94m-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG zurückgestellt.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unter Hinweis auf § 46 Abs 3 Z 1 ASGG wegen des die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Streitgegenstandes unterlassen; dabei hat es die Einschränkung "wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt" übersehen. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kommt hier nicht in Betracht. Es ist daher der gemäß § 45 Abs 1 ASGG gebotene Ausspruch über die Revisionszulässigkeit nachzuholen.
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