1Ob2017/96s•OGH 1Ob2017/96s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sophie S*****, geboren am ***** vertreten durch deren Mutter Margit S*****, diese vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer, Dr.Reinfried Eberl und Dr.Robert Hubner, Rechtsanwälte in Salzburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Florian W*****, vertreten durch Dr.Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 4.Oktober 1995, GZ 21 R 515/9536, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25.Juli 1995, GZ 2 P 205/9432, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters gegen die vom Erstgericht mit Beschluß vom 25.Juli 1995 für bestimmte Zeiträume ausgesprochene Erhöhung der Unterhaltsleistung für das unterhaltsberechtigte Kind teilweise Folge, hob die angefochtene Entscheidung in Ansehung „der Erhöhung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 1.500 S auf 2.450 S vom 1.9.1992 bis 31.10.1993 und von 1.500 S auf 2.700 S vom 1.11.1993 bis 31.7.1995“ auf und trug dem Erstgericht soweit „eine neuerliche nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung“ auf. Ein Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, erfolgte nicht.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß, soweit er sich auf die Leistungspflicht für den Zeitraum „vor der Zustellung“ des Antrages auf Unterhaltserhöhung bezieht, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufhob und diesem - wie hier - eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auftrug, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht überdies aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da es an einem solchen Ausspruch im vorliegenden Fall fehlt, ist die Anfechtung des vom Gericht zweiter Instanz gefaßten Aufhebungsbeschlusses absolut unzulässig. Es besteht daher auch keine rechtliche Möglichkeit für einen - vom Rechtsmittelwerber so bezeichneten „außerordentlichen Revisionsrekurs“.
Das Rechtsmittel des Vaters ist somit zurückzuweisen.
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