13Os16/96•OGH 13Os16/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold F***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29. November 1995, GZ 7 Vr 731/95-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold F***** des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Sommer 1994 in Wr.Neustadt die Unmündigen Manuela (geboren 25.Februar 1984) und Alexandra (geboren 3.März 1983) M***** zur Unzucht zu mißbrauchen versuchte, indem er von ihnen verlangte, sein Glied in die Hand zu nehmen und ihre Hände zu seinem Geschlechtsteil zu führen.
Die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Rechtsrüge vermißt ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sowohl die Wissens- als auch die Willenskomponente betreffend, wobei sie sich mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Feststellung, der Angeklagte habe "den konkreten Sachverhalt bedacht", begnügt und nähere Ausführungen zur Konkretisierung ihrer Behauptung unterläßt. Sie orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit, in welchem die Annahme der Tatrichter zum Ausdruck kommt, daß es dem Angeklagten, der die Tatausführung "beschloß" (US 3), bei seinen Handlungen darauf ankam, die beiden Mädchen, von denen er wußte, daß sie noch unmündig waren, auf die von ihm tatsächlich ausgeübte Weise zur Unzucht zu mißbrauchen (US 3, 5). Der von der Beschwerde kritisierte Hinweis im angefochtenen Urteil, wonach sich der Tatvorsatz des Angeklagten aus dessen objektiven Tathandlungen ergibt, bringt lediglich zusätzlich zu den schon vorher dargelegten Konstatierungen zum Ausdruck, worauf der Schöffensenat seine diesbezügliche Überzeugung stützte (US 5).
Da die Beschwerde somit nicht der prozeßordnungsgemäßen Ausführung entspricht, war sie schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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