OGH 1Ob2008/96t

1Ob2008/96tTribunal Superior26 de mar. de 1996

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OGH 1Ob2008/96t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gülcan B*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Alexander B*****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen 105.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 18.Mai 1995, GZ 2 R 29/95-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Rechtsausführungen der ao. Revision bedürfen keiner Erörterung, weil sie die Feststellung der Vorinstanzen unbeachtet lassen, daß "N***** K***** dem Beklagten die erhaltenen Zahlungen" tatsächlich ausfolgte. Es ist daher hier nicht entscheidungswesentlich, ob N***** K***** - trotz einer entgegenstehenden Klausel in dem namens der Klägerin unterfertigen Vertragsformblatt - eine vom Beklagten erteilte Inkassovollmacht hatte. Ebenso irrelevant ist aber auch, ob die in der ao. Revision erörterte Klausel in dem für den vorliegenden Geschäftsfall verwendeten Vertragsformblatt des Beklagten einer Geltungskontrolle gemäß § 864 a ABGB standhalten könnte. Der Beklagte, dem die vertragliche Leistung der Klägerin tatsächlich zufloß, ist daher verpflichtet, diesen Betrag nach Vertragsauflösung zurückzuerstatten. Daß der Beklagte den von der Klägerin schließlich akzeptierten Rücktritt vom Vertrag erklärte, ohne daß diese mit der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung in Verzug war, wird in der ao. Revision - abgesehen von den schon behandelten, aber nicht stichhältigen Ausführungen - nicht bekämpft.

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