11Os36/96•OGH 11Os36/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ihsan Y***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 1995, GZ 38 Vr 869/94-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ihsan Y***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Anfang Oktober bis Anfang Dezember 1994 in Neunkirchen den bestehenden Vorschriften zuwider durch den Verkauf von insgesamt ca 18 Gramm Heroin an die im Urteilsspruch namentlich genannten Personen Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zunächst vermag der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) formelle Begründungsmängel in Ansehung der entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen nicht aufzuzeigen. Soweit er sich nämlich gegen den festgestellten Reingehalt des verkauften Suchtgiftes von mindestens 30 % mit der Behauptung wendet, diese Konstatierung sei nicht nachvollziehbar, wendet er sich der Sache nach gegen die ausdrückliche Urteilsbegründung, wonach ein geringerer Gehalt an Reinsubstanz den suchtgiftgewohnten Zeugen jedenfalls aufgefallen und weiteres Suchtgift vom Angeklagten diesfalls von ihnen nicht mehr gekauft worden wäre (US 5). Diese auf freier Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter (§ 258 Abs 2 StPO) beruhende, mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Erwägung wurde vom Schöffengericht mit dem Hinweis auf die als überzeugend gewerteten Aussagen der Zeugen untermauert (US 3 und 5). Damit ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedenfalls hinlänglich nachgekommen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 7, § 270 Z 5 E 78). Mit dem Versuch, die Richtigkeit der Schlußfolgerungen aus den Zeugenaussagen und die darauf beruhende Feststellung eines Reingehaltes von mindestens 30 % in Zweifel zu ziehen, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit dem Einwand, das Erstgericht habe keine "Feststellungen" zur Relation zwischen der Qualität und dem Reingehalt des Suchtgiftes getroffen, wird demnach ebenfalls kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt.
Mit dem Vorbringen schließlich, es mangle an einer ausreichenden Begründung zur subjektiven Tatseite, die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die Suchtgiftvorratshaltung seien überdies undeutlich und stünden mit sich in Widerspruch, geht die Beschwerde an der ausdrücklichen Konstatierung des Erstgerichtes vorbei (US 2 unten), wonach der Angeklagte manchmal kein Heroin vorrätig hatte. Daraus ergibt sich aber, daß er in den anderen Fällen über die entsprechenden Suchtgiftmengen verfügte. Eine explizite Feststellung in diesem Sinn war demnach nicht erforderlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht schließlich nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Vor allem orientiert sie sich nicht an den Urteilsannahmen zur verkauften Suchtgiftmenge (US 3). Da sie demnach nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt ist, war auf dieses Argument ebenso wenig einzugehen, wie auf die die entsprechenden Konstatierungen vernachlässigende Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite (siehe abermals US 3) sowie zur "Vorratshaltung" (US 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d StPO teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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