OGH 9ObA2055/96p

9ObA2055/96pTribunal Superior27 de mar. de 1996

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OGH 9ObA2055/96p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate A*****, vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** C*****, ***** vertreten durch Dr.Alfred Stommer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 212.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1995, GZ 8 Ra 127/95-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Mai 1995, GZ 11 Cga 44/95k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.655 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.777,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bei der beklagten Partei bis 30.6.1994 beschäftigt. Mit Klage vom 31.1.1994 focht sie die von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung des Dienstvertrages an. In diesem Verfahren wurde zur Bereinigung der Ansprüche der Klägerin ein Generalvergleich geschlossen, dessen Punkte 3. und 4. wie folgt lauten:

"3. Frau Renate A***** erfüllt die Voraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen A***** C***** Pension laut § 30 des A***** C***** Pensionsplanes. Frau A***** erhält daher am 1.7.1994 monatlich einen Bezug von rund 26.500 S (12 x jährlich, wobei die genaue Höhe des monatlichen Pensionsbetrages durch A***** C*****-Pensions-Fond berechnet wird).

A***** C***** erklärt ausdrücklich, daß das Eingehen eines neuen Dienstverhältnisses oder auch der Bezug einer gesetzlichen Pension weder einen Ruhens- noch einen Einrechnungstatbestand für diesen Pensionsanspruch darstellt.

Weiters stehen Frau A***** alle mit dem Pensionsbezug verbundenen betrieblichen Sozialleistungen, insbesondere Freiflüge, zu.

4. Hiermit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, ausgenommen der Anspruch auf die laufende Pensionsleistung sowie auf die mit dieser Pension verbundenen betrieblichen Sozialleistungen (insbesondere Freiflüge) endgültig bereinigt und verglichen."

Die restlichen Vergleichspunkte beziehen sich nicht auf Pensionsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von 212.000 S. Die beklagte Partei habe die zugesagten Pensionszahlungen nicht geleistet. Geltend gemacht wurde die Zahlung monatlicher Pensionsleistungen von 26.500 S für 8 Monate.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Berechnung der Pension der Klägerin durch den Pensionsfond nach Abschluß des festgestellten Vergleiches habe ergeben, daß aufgrund der Bestimmungen des Pensionsfonds die Pension der Klägerin nur 5.352,62 S brutto betrage. Bei der Erklärung, die Klägerin werde eine Pension von rund 26.500 S erhalten, habe es sich nur um eine Wissenserklärung gehandelt, bei der der beklagten Partei ein Rechenfehler unterlaufen sei; aus dem Text des Vergleiches ergebe sich klar, daß der Klägerin die Pension nur in der Höhe zustehen sollte, die sich bei der Berechnung durch den Pensionsfond ergebe. Selbst, wenn man die Erklärung als Willenserklärung qualifizierte, wäre hieraus für die Klägerin nichts gewonnen, weil die Erklärung unbestimmt (arg "rund") sei und daher keine wirksame Verpflichtung begründen könne. Die Erklärung werde auch wegen Irrtums angefochten; die Voraussetzungen des § 871 ABGB lägen vor, weil der Klägerin der Irrtum offenbar auffallen mußte, zumal ausgehend von einem Aktivbezug von rund 38.000 S eine Pensionsleistung von 26.500 S vor Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Alterspension undenkbar sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Durch den Vergleich seien alle strittigen und zweifelhaften Rechte zwischen den Streitteilen aus dem Dienstverhältnis neu gestaltet worden. Gegenstand dieser Neuregelung sei auch der die Betriebspension betreffende Punkt gewesen. Die diesbezügliche Erklärung der beklagten Partei könne nur als Willenserklärung verstanden werden; die dort geregelten Rechtsfolgen sollten durch die Vereinbarung herbeigeführt werden. Lege man den Maßstab der Übung des redlichen Verkehrs zu Grunde, sei die Erklärung auch keineswegs unklar oder mehrdeutig. Aus der Sicht des Empfängerhorizontes könne der Vergleichspunkt nur dahin verstanden werden, daß sich die Pensionshöhe um 26.500 S plus/minus kleinerer Ab- oder Zuschläge bewege; nicht angenommen werden könne, daß auch noch ein Betrag von 5.352,62 S in diesen Spielraum falle. Ein redlicher Erklärungsempfänger könne die Klausel nur dahin verstehen, daß nur geringfügige Abweichungen vom benannten Betrag in Frage kommen. Auch die Irrtumsanfechtung könne nicht zum Erfolg führen, weil nur der Wegfall der Vergleichsgrundlage zur Irrtumsanfechtung berechtige. Hier seien aber zufolge Umgestaltung des gesamten Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen alle Vergleichspunkte als strittig zu betrachten; der im Vergleich genannte Betrag der Pension sei daher nicht Teil der Vergleichsgrundlage; überdies handle es sich nicht um einen offenbaren Rechenfehler, zumal die Berechnungsgrundlagen aus der Vereinbarung nicht ersichtlich seien. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin wegen des Vergleichsabschlusses auf eine weitere Verfolgung der Kündigungsanfechtung verzichtet habe, wäre auch die Gewährung einer höheren Pensionsleistung nicht absolut unüblich gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängel und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes im wesentlichen bei. Aufgrund der Formulierung des Vergleiches sei davon auszugehen, daß ein Anspruch der Klägerin auf eine monatliche Pensionsleistung von 26.500 S (Betrag mit geringer Schwankungsbreite) begründet worden sei. Auch die Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung habe das Erstgericht zu Recht verneint. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich das mit "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ist ua in Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig; gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat in den Fällen des § 46 Abs 3 ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 oder 2 ASGG zu unterbleiben. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Anspruch der Klägerin auf einen vertraglichen Ruhegenuß ist, ist die Aufnahme eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG in die Entscheidung des Berufungsgerichtes verfehlt. Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG als ordentliche Revision jedenfalls zulässig. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof der Klägerin die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt.

In der Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Feststellungen zur Frage, wie die Klägerin Punkt 3 des Generalvergleiches verstand, wurden vom Erstgericht nicht getroffen. Bei den diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich um Erwägungen des Erstgerichtes zur Vertrauenstheorie, die aufgrund der Feststellungen über den Text des Vergleiches getroffen wurden. Die beklagte Partei vertritt auch noch im Revisionsverfahren den Standpunkt, daß die Höhe der Pension vor Abschluß des Vergleiches nicht Gegenstand der Erörterung gewesen sei, so daß nur der schriftliche Text des Vergleiches zur Auslegung zur Verfügung stehen kann. Wie aber dieser Text von einer Partei verstanden werden mußte (nichts anderes ist Gegenstand der monierten Ausführungen des Erstgerichtes), ist unter diesen Umständen keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Schon aus diesen Gründen ist ein Eingehen auf die Frage, ob sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge zu dieser Frage ausreichend befaßt und seine Begründung hiezu auf der Grundlage des Akteninhaltes gegeben habe, entbehrlich.

Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Da die Ausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend sind, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, strittig und Gegenstand der vergleichsweisen Einigung sei nur die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (die Lösung der unmittelbar im Verfahren über die Kündigungsanfechtung strittigen Fragen) gewesen; nur diesbezüglich enthalte der Vergleichstext dispositive Bestimmungen, während es sich im übrigen, insbesondere bezüglich der Pensionsleistung nur um Wissenserklärungen handle. Die umfangreichen Ausführungen hiezu können jedoch nicht überzeugen.

Auszugehen ist davon, daß mit der vergleichsweisen Regelung die strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin geregelt werden sollten. Wesentlich waren dabei neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Ansprüche, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung zustehen sollten, wobei neben der Abfertigung auch der betrieblichen Pensionsleistung eine besondere Bedeutung zukam, stand für die Klägerin doch die weitere Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage, so daß diese Leistungen für ihren Entschluß das Kündigungsanfechtungsverfahren nicht mehr fortzusetzen, zweifellos ausschlaggebend waren. Der Versuch der beklagten Partei, den Punkt 3 vom sonstigen Inhalt des Vergleiches zu lösen und aus der Auslegung einzelner Worte nachzuweisen, daß dieser Teil der Vereinbarung für sich stehe, nicht Gegenstand der vergleichsweisen Einigung sei und anders zu sehen sei als der übrige Inhalt des Vergleiches, muß scheitern. Punkt 3 kann vielmehr nur im Zusammenhang mit der Gesamtregelung des Verhältnisses der Streitteile gesehen werden; er ist ein Teil dieser Gesamtregelung. Dabei wurden auch die Ansprüche der Klägerin aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, darunter auch die Ansprüche auf die betriebliche Pensionsleistung festgelegt. Auch dieser Punkt war daher Gegenstand der vergleichsweisen Einigung. Die diesbezügliche Regelung war auch keineswegs unbestimmt, war doch mit der Festlegung "rund 26.500 S" klargestellt, daß ein Betrag in dieser Größenordnung mit einer tolerablen Schwankungsbreite als Pension zustehen werde. Daß aber die Berechnung eine von 26.500 S innerhalb eines annehmbaren Rahmens abweichende Leistung ergeben hätte, hat die beklagte Partei nicht vorgebracht. Nicht unterstellt werden kann dem Inhalt der Regelung eine Pensionsleistung von 5.352,62 S monatlich. Es wäre ein Verstoß gegen alle Grundsätze von Treu und Glauben, würde die Klägerin vorerst durch die Benennung einer zu erwartenden Pensionshöhe von rund 26.500 S zur Abstandnahme von der Weiterführung des Verfahrens über die Kündigungsanfechtung und zur Beendigung des Dienstverhältnisses veranlaßt und danach auf eine Pensionshöhe von etwa einem Fünftel des genannten Betrages verwiesen.

Die Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums kommt nicht in Frage. Abgesehen davon, daß es sich bei Punkt 3 des Vergleiches nicht um die Vergleichsgrundlage, sondern um einen Punkt der vergleichsweisen Regelung handelt, liegt auch kein Fall des § 871 ABGB vor. Ein allfälliger Irrtum der beklagten Partei mußte der Klägerin nämlich keineswegs auffallen. Die Klägerin bezog, wie sich aus dem die Kündigungsanfechtung betreffenden Akt ergibt, einen Gehalt von monatlich 39.145 S 14 x jährlich. Ausgehend davon steht ein Betrag von 26.500 S monatlich 12 x jährlich als Firmenpension (rund 58% des Aktivbezuges) nicht in einem auffallenden Mißverhältnis, daß dies offenbar auffallen mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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