8Ob1519/96•OGH 8Ob1519/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann T*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Aloisia Ilse T*****, ***** vertreten durch Dr.Anton Miksch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 14.Dezember 1995, GZ 4 R 529/95-41, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Der Antragsteller hat nicht einmal gerügt, daß die Zeugen Heinz Hötzl (AS 71) und Herbert Felsberger (AS 165) von der Antragsgegnerin von ihrer Verschwiegenheitspflicht nur bezüglich des Privatvermögens und nur bis zum Jahre 1981 befreit wurden, sondern hat nach Ablegung einer umfassenden, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis eingeschränkten Aussage des gleichfalls bei der BAWAG beschäftigten Zeugen Herbert Kofler (AS 201), in der dieser die Richtigkeit der Mitteilung der Bank vom 29.März 1995 (ON 29) bestätigte und deponierte, daß entgegen den Behauptungen des Antragstellers im Depotbuch im Zeitraum 1974 bis 1995 keine Sparbücher mit der Bezeichnung "Afrika" und "Indien" verzeichnet seien, auf die von ihm beantragte ergänzende Einvernahme des Zeugen Herbert Felsberger verzichtet (AS 203). Mit der weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekursverfahren erhobenen Rüge, die Zeugen Heinz Hötzl und Herbert Felsberger hätten sich zu Unrecht auf das Bankgeheimnis berufen, bekämpft der Rekurswerber daher nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, die Existenz der beiden Sparbücher zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Streitteile im Jahre 1981 zu beweisen.
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