OGH 1Nd8/96

1Nd8/96Tribunal Superior29 de mar. de 1996

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OGH 1Nd8/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 13. Februar 1996 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien, des Landesgerichtes St.Pölten und des Bezirksgerichtes Tulln Amtshaftungsansprüche ab. Damit liegen die im § 9 Abs.4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenen Landesgerichtes vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind.

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