OGH 10ObS2044/96b

10ObS2044/96bTribunal Superior9 de abr. de 1996

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OGH 10ObS2044/96b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bora J*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Barbara Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Dezember 1995, GZ 9 Rs 154/95-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.April 1995, GZ 3 Cgs 165/93p-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Als Mangel des Verfahrens macht der Revisionswerber geltend, das Berufungsgericht habe sich mit den Ausführungen der Berufung zur Beweisrüge nicht vollständig auseinandergesetzt. Es habe seiner Entscheidung zugrundegelegt, daß die Feststellung des Erstgerichtes, der nunmehr bestehende Bizepssehnenriß stehe in keinem Zusammenhang mit einem Unfall aus dem Jahr 1982 bis 1985, unbekämpft geblieben sei; tatsächlich sei die Richtigkeit dieser Feststellung in der Berufung jedoch angefochten worden.

Dieser Vorwurf wird zu Unrecht erhoben. Das Berufungsgericht hat vielmehr an die Spitze seiner Ausführungen zur Beweisrüge gestellt, daß der Kläger die Richtigkeit der nunmehr monierten Feststellung bekämpft habe. Im weiteren setzt sich die angefochtene Entscheidung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu dieser Frage auseinander und kommt zu dem Schluß, daß gegen diese Beweiswürdigung keine Bedenken bestehen. Es trifft daher nicht zu, daß die Beweisrüge der Berufung (teilweise) unerledigt geblieben wäre.

Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten, sondern von einem vom Revisionswerber gewünschten Sachverhalt aus. Sie ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Auseinandersetzung mit den unter diesem Titel erstatteten Ausführungen verwehrt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch des Klägers trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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