13Os35/96•OGH 13Os35/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg R***** u.a. wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, 2.Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17.November 1995, GZ 11 Vr 671/94-80, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A I 9 des Angeklagten Georg R***** und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten treffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Georg R***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg R***** (zu A) des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs(nur: s US 21 f)3, 148,
2. Deliktsfall StGB sowie der Vergehen (zu B) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, (zu C) des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292 a StGB und (zu D) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Dabei wurde ihm (im anfechtungsrelevanten Teil des Schuldspruchs) zur Last gelegt, er habe (A I) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung auch schwerer (s US 14) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch die Vorgabe seiner Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit die nachangeführten Geldinstitute und Personen zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen um insgesamt ca 1,029.273,70 S schädigten, und zwar
.......
(6) am 7.August 1989 in Wien Angestellte der S***** Co Bank
Aktien-GesmbH zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 198.548 S,
Schade 151.421,59 S;
.......
(8) am 12.Mai 1990 in Kapfenberg Walter P***** zur Durchführung einer Autoreparatur, Schade 20.979 S;
(9) im August 1993 in Kapellen Erich Günther R***** durch die Vorgabe, alle ausständigen Fernmeldegebühren betreffend ein Autotelefon beglichen zu haben, zum Ankauf des genannten Gerätes unter Übernahme offener Fernsprechgebühren, Schade 7.170,80 S, und
(10) im Zeitraum Februar bis Mai 1994 in Mürzzuschlag Berechtigte der Fa R***** GesmbH zur Ausfolgung eines Autoradios mit CD-Wechsel, einer SAT-Anlage, eines Mobiltelefones, einer HiFi-Anlage sowie zur Durchführung von Reparaturarbeiten im Gesamtwert von 50.000 S, Schade 35.000 S.
Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeits- beschwerde auf Z 5 und 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO.
Soweit die Beschwerde unter der Z 5 einen Begründungsmangel zum Schuldspruch A I 9 geltend macht, ist sie im Recht. Es trifft nämlich zu, daß sich das Schöffengericht mit den das Geständnis zu den Betrugsvorwürfen (403/IV) im Hinblick auf das in Rede stehende Faktum relativierenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe beim Verkauf des Autotelefons der Lebensgefährtin des Günther Erich R***** für die offene Telefonrechnung 5.500 S und Günther Erich R***** selbst 2.000 S gegeben und mit diesem vereinbart, er könne auf seinen Namen Baumaterialien einkaufen, (403 f/IV; vgl dazu auch die früheren Angaben 59/III) sowie mit der Aussage des Zeugen Günther Erich R***** in der Hauptverhandlung (437 f/IV; vgl dazu auch die früheren Angaben dieses Zeugen 275/II, ON 24 a) beweiswürdigend nicht auseinandergesetzt hat. In diesem Umfang ist daher eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, weshalb der Beschwerde insoweit Folge zu geben, der von diesem Nichtigkeitsgrund betroffene Schuldspruch und der (auch) darauf gegründete Strafausspruch zu beheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen war.
Auf die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu diesem Schuldspruch einzugehen erübrigt sich.
Zu den weiteren Schuldsprüchen mußte die Beschwerde erfolglos bleiben:
Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch A I 8 eine urteilsmäßige Erörterung der Umstände, daß es sich bei dem vom Angeklagten zur Reparatur gegebenen PKW um ein geleastes Fahrzeug mit bestehender Vollkasko-Versicherung gehandelt habe, was auch dem Geschädigten Walter P***** bekannt gewesen sei (403/IV; 410 f/IV). Den angesprochenen Beweisergebnissen sind nämlich - der Beschwerde zuwider - unter Berücksichtigung der allgemein zu den Betrugsvorwürfen des Schuldspruches geständigen (402/IV) und auch speziell zu dem in Rede stehenden Faktum diese Einlassung nicht einschränkenden (403/IV) Verantwortung des Angeklagten keine Hinweise dahin zu entnehmen, daß der Angeklagte als Auftraggeber den Angestellten des Reparaturunternehmens gegenüber seine fehlende Bereitschaft zur Bezahlung der Reparaturkosten erklärt oder ihm auch nur allenfalls im Vertrauen auf eine zu erwartende Leistung der Kaskoversicherung der Betrugsvorsatz gefehlt hätte. Die Tatrichter waren daher zufolge der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung zu einer Auseinandersetzung damit nicht verhalten.
Der Mängelrüge zuwider fehlt auch zum Schuldspruch A I 10, zu welchem der Zeuge Josef R***** nicht vernommen (aber auch nicht beantragt) wurde (439/IV), die Begründung zum Betrugsvorsatz nicht. Denn wiewohl der (geständige) Angeklagte sich auf geleistete Ratenzahlungen bezüglich der eingegangenen Schuld von 50.000 S berief, stellte er den im Urteil angenommenen Betrugsschaden von 35.000 S nicht in Abrede (402, 404/IV).
Schließlich versagt die Mängelrüge auch mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Beweisergebnisse das Schöffengericht seine Urteilsannahmen bezüglich des Kreditbetrugs zum Nachteil der S*****-Bank in Wien (Schuldspruch A I 6; vgl dagegen das Freispruchfaktum I 6 der Anklageschrift ON 57, siehe 402/IV) stützte, verantwortete sich der Angeklagte doch speziell bezüglich der Kreditaufnahmen (403/IV) zum Betrugsvorwurf geständig (402 f/IV).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert fehlende Feststellungen zum Betrugsvorsatz, in dem sie einwendet, und zwar zum Schuldspruch A I 8, der Angeklagte habe damit rechnen können, daß die Vollkaskoversicherung den Schaden begleichen werde, und zum Schuldspruch A I 10, die erfolgten Ratenüberweisungen würden seine Zahlungsbereitschaft belegen. Sie orientiert sich jedoch damit nicht an den Konstatierungen der Tatrichter, die auch zu diesen Betrugsfakten ein entsprechendes vorsätzliches Verhalten feststellten.
Die im angeführten Ausmaß daher teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war insoweit bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung waren der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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