OGH 13Os42/96

13Os42/96Tribunal Superior10 de abr. de 1996

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OGH 13Os42/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Jänner 1996, GZ 14 Vr 1634/95-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Zehetner und des Verteidigers Dr. Lassmann jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden Staatsanwaltschaft und Angeklagter auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 4 StGB und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Von der weiter gegen ihn erhobenen Anklage, am 2.August 1995 in F***** Christine G***** durch die Äußerung: "Ich bringe dich um, du Schlampe, Drecksau, du wirst nicht mehr lange leben!", sowie durch die mehrfache Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wurde der Angeklagte jedoch gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen den Freispruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie releviert eine mangelnde Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit der Zeugenaussage des Tatopfers, weswegen es zu unrichtigen Urteilsannahmen und letztlich zu falschen rechtlichen Schlußfolgerungen gelangt sei.

Das Schöffengericht hat seinen Freispruch lediglich mit der Aussage der Zeugin Maria R***** begründet, die zwar die Drohung hörte (S 89) aber nicht befürchtete, Christine G***** würde "etwas passieren" (US 9).

Demgegenüber hat jedoch Christine G***** in der Hauptverhandlung deponiert, vom Angeklagten mit dem Umbringen bedroht worden zu sein und noch am Tag der Hauptverhandlung Angst vor ihm zu verspüren (S 87). Die Tatrichter haben sich mit dieser Aussage jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt, obwohl bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar wäre. Der Freispruch ist daher nichtig, weil das Erstgericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen aufgenommene Beweise mit Stillschweigen überging und ungewürdigt ließ.

Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, war somit in seinem freisprechenden Teil und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückzuleiten.

Mit ihren Berufungen war die Staatsanwaltschaft und Angeklagter auf diese Entscheidung zu verweisen.

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