AUSL EGMR Bsw24833/94

Bsw24833/94Outro Tribunal16 de abr. de 1996

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AUSL EGMR Bsw24833/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.1996

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Denise Matthews gegen das Vereinigte Königreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 16.4.1996, Bsw. 24833/94.

Spruch

Art. 3 1. ZP EMRK - Ausschluß von Wahlen zum Europäischen Parlament.

Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. – brit. Staatsangehörige und EU-Bürgerin - lebt auf Gibraltar. Sie behauptet eine Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK, da sie - unter Bezugnahme auf Anhang II EG Akt 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung - von den Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeschlossen war.

Rechtsausführungen:

Anhang II EG Akt 1976 lautet: "Das Vereinigte Königreich wird die Vorschriften dieses Akts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden."

Art. 3 1.ZP lautet: "Die Hohen Vertragsschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten."

Die Reg. bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 3 1.ZP EMRK, insb. mit dem Argument, er stelle ausschließlich auf nationale Gesetzgebungsorgane und nicht auf das Europäische Parlament ab. Die Bsw. ist zulässig (mehrheitlich).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 16.4.1996, Bsw. 24833/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,76) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_3/Matthews.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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