7Ob2268/96x•OGH 7Ob2268/96x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen S 18.786,54 sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3.Juni 1996, GZ 6 R 71/96z-67, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 20.Jänner 1996, GZ 8 Cg 122/94s-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt aufgrund einer Klagseinschränkung in der mündlichen Streitverhandlung vom 3.4.1995 (AS 217 in ON 53) vom Beklagten einen Restbetrag von S 18.786,54 sA an von ihm bestellten und von der klagenden Partei gelieferten Baumaterialien.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, diese Bestellung ausdrücklich im Namen des Geschäftsführers der E*****, K***** getätigt zu haben.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom Beklagten erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls- dh unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die vom Revisionswerber erstmals im vorliegenden Rechtsmittel behauptete Absprache mit der klagenden Partei, den bis zur Einschränkung des Klagsbetrages gegebenen Streitwert auch weiterhin der Rechtsmittelzulässigkeit zugrundezulegen, ist aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes rechtlich nicht relevant. "Jedenfalls" bedeutet einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus (vgl. zuletzt 4 Ob 521/95). Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff verwiesen.
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