OGH 4Ob2305/96s

4Ob2305/96sTribunal Superior15 de out. de 1996

Abrir fonte

Texto completo

OGH 4Ob2305/96s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Andrea Margarete F*****, vertreten durch Dr.Manfred Aschmann, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Ernst Johann F*****, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23.Juli 1996, GZ 1 R 81/96f-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Bemessung der Ausgleichszahlung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, daß die zur Schaffung und Einrichtung der Wohnung aufgenommenen Kredite zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien, beruht auf einem Denkfehler. Daß der Antragsgegner rund die Hälfte der Aufwendungen mit Krediten finanziert hat, die zumindest teilweise noch zu seinen Lasten aushaften, kann nicht anders gewertet werden, als hätte er Bargeld in dieser Höhe eingebracht. Wenn ihm nun die ganze Wohnung verbleibt, dann entspricht es der Aufteilung nach Billigkeit, wenn der Frau die Hälfte der darauf entfallenden Kosten ( = ihr Beitrag) - unter Berücksichtigung der mittlerweile eingetretenen Entwertung - zurückerstattet wird. Wollte man dem Standpunkt des Antragsgegners folgen, dann behielte dieser die Wohnung, für die er nur (rund) die Hälfte (durch Abstattung der Kredite) zu zahlen hat, der Frau, die S

765. 863 gezahlt hat, bliebe überhaupt nichts. Daß dies jeder Billigkeit krass widerspräche, liegt auf der Hand.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.