OGH 9ObA2164/96t

9ObA2164/96tTribunal Superior16 de out. de 1996

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OGH 9ObA2164/96t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard I*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Jürgen S*****, Kaufmann, 2.) Annette S*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Eugen Salpius und Dr.Christian Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen US$ 43.800,-- abzüglich S 86.633,18 und S 26.342,85 jeweils sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.März 1996, GZ 12 Ra 129/95-25, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.September 1995, GZ 20 Cga 137/94p-17, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 16.785,-- (darin S 2.797,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.174, 11.217 uva). Soweit sich die Vorinstanzen im Sinne des § 4 Abs 1 IPRG auf eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Justiz stützen, bestehen dagegen keine Bedenken (ON 11 a f).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagten für die entlassungsabhängigen Ansprüche des Klägers einzustehen haben, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber, für die Forderung des Klägers habe eigentlich niemand zu haften, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen:

Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, hat sich der Erstbeklagte im Ergebnis als "verantwortlicher Geschäftsführer" der zwar aufgelösten, aber noch im Firmenbuch eingetragenen "Maritime Hotel Management J.Scharkosi Co KG" geriert (Offenlegungsgrundsatz), deren persönlich haftende Gesellschafter beide Beklagten waren. In dieser Eigenschaft (vgl 8 Ob S 2049/96y) schloß er mit dem Kläger am 15.11.1993 einen befristeten Dienstvertrag, den er in der Folge ohne gerechtfertigten Grund am 12.2.1994 durch Entlassung des Klägers vorzeitig auflöste. Erst nachdem der Kläger seine Ansprüche gegen diese noch eingetragene Gesellschaft gerichtlich geltend gemacht hatte, wurde die Gesellschaft am 25.4.1994 im Firmenbuch gelöscht, was zur Zurückweisung dieser Klage führte. Da aber beide Beklagte jedenfalls ihrer Obliegenheit nach § 143 Abs 1 HGB nicht nachgekommen sind, müssen sie gleichermaßen den haftungsbegründenden Rechtsschein gemäß § 15 Abs 1 HGB gegen sich gelten lassen (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 112 FN 60; Schenk in Straube, HGB2 § 15 Rz 15 mwH; Koppensteiner ebendort § 128 Rz 20 mwH; auch WBl 1987, 278 = SZ 60/104; RdW 1989, 388 ua). Die Anwendung österreichischen Privatrechts entspricht der Rückverweisung (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 90 mwH; 14 Ob 84/86 = IPRE 2/65 = infas 1987 A 59; JBl 1990, 671 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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