9ObA2183/96m•OGH 9ObA2183/96m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heribert S*****, Fliesenleger, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Christa V*****, Hafner- und Fliesenleger, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen 23.328,30 S brutto sA (Revisionsstreitwert 5.216,40 S brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai 1996, GZ 8 Ra 58/96b-38, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Begründung:
Nach Punkt 20 der besonderen Bestimmungen des Kollektivvertrages für Hafner, Platten- und Fliesenleger und deren Helfer für das Bundesland Steiermark gilt folgendes:
"Unterstützt der Fliesenlegergehilfe den Lehrherrn bei der Ausbildung der Lehrlinge, so wird für die Zeitversäumnis bei Akkordarbeiten dem Gehilfen eine Entschädigung in der Höhe von 10 Stundenlöhnen pro Woche eines 40-Stundenlohnes vergütet. Die Vergütung gebührt nur in den ersten 20 Wochen des ersten Lehrjahres."
Obwohl der Kläger während einer Dauer von 5,4 Wochen einen Lehrling betreute, der die ersten 20 Wochen des ersten Lehrjahres noch nicht zurückgelegt hatte, wurde ihm diese im Berufungsverfahren allein noch strittige Vergütung von der Beklagten nicht gewährt.
Die Frage, ob dem Kläger wegen der Beistellung eines Lehrlings allenfalls der im Kollektivvertrag für Akkordarbeiten vorgesehene Zuschlag wegen Arbeitens ohne Hilfskraft nicht zugestanden wäre und ob die Gewährung dieses Zuschlages im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG günstiger war als die nach dem Kollektivvertrag gebührende Vergütung für Lehrlingsausbildung, hatte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, weil die bezüglich der die Vorenthaltung einer nach dem Kollektivvertrag gebührenden Zulage rechtfertigenden Umstände beweispflichtige, im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet hatte, der von der beklagten Partei geleistete Zuschlag für Arbeiten ohne Helfer gebühre im Hinblick auf die Beistellung eines Lehrlings nicht, er sei dem Kläger aber anstelle der ihm nach dem Kollektivvertrag gebührenden, jedoch geringeren Vergütung für Lehrlingsausbildung gewährt worden, so daß der Kläger insgesamt günstiger gestellt worden sei als bei Entlohnung nach dem Kollektivvertrag.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin war daher im vorliegenden Fall nicht die von ihr als erheblich erachtete Rechtsfrage zu lösen, ob bei Beistellung eines Lehrlings der im Kollektivvertrag für Akkordarbeiten vorgesehene Zuschlag für Arbeiten ohne Helfer gebührt oder nicht.
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