9ObA2252/96h•OGH 9ObA2252/96h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria S*****, Arbeiterin, S*****, vertreten durch Dr.Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei ***** N*****GesmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 104.353,57 brutto abzüglich S 8.633,91 netto s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1996, GZ 9 Ra 91/96k-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 31. Oktober 1995, GZ 4 Cga 31/95b-10, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,20 (darin S 1.040,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin behauptete in ihrer Klage, über Intervention der Arbeiterkammer eine (einzige) Nettozahlung erhalten zu haben, die sie mit S 7.000,-- bezifferte. Demgegenüber behauptete die beklagte Partei, der Klägerin zwei Nettozahlungen in Höhe von S 7.000,-- und S 8.633,91 geleistet zu haben. Dieses Vorbringen wurde aber von der Klägerin bestritten (Seite 21). Es trifft daher nicht zu, daß die Klägerin zwei Nettozahlungen "zugestanden" habe. Soweit das Berufungsgericht ergänzend feststellte, daß die Klägerin nicht einen Nettobetrag von S 7.000,--, sondern einen solchen von S 8.633,91 erhalten hat, ist diese Feststellung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar. Abgesehen davon ergibt sich aus der Lohnabrechnung für Juli 1994 (Beilage 6) nur, daß dort ein Betrag von S 7.000,-- abgezogen und nicht, daß ein solcher Betrag ausgezahlt worden wäre. Da das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hatte (S. 167), war es auch nicht zu einer Beweiswiederholung verpflichtet.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge, daß die Klägerin ohne Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung der Arbeit drei Tage unentschuldigt ferngeblieben sei, sodaß sie zu Recht habe entlassen werden können, ist entgegenzuhalten, daß sie damit nur zum Teil von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Zufolge der Ungewißheit des weiteren Tätigkeitsbereiches der Klägerin, ihres Krankenstandes und des Wunsches, ab 8.8.1994 Urlaub nehmen zu wollen, um weitere psysikalische Therapien in Anspruch nehmen zu können und der Zusage der Angestellten H*****, daß der Urlaub in Ordnung gehe, kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin, die ab 9.8.1994 ohnehin wieder arbeitsunfähig war, der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Der Geschäftsführer der beklagten Partei warf der Klägerin bei seinem zur Entlassung führenden Telefonat am 10.8.1994 auch nicht vor, daß die Angestellte H***** keinen Urlaub bewilligen dürfe oder könne, sondern meinte gegenüber der Klägerin nur, daß sie die Urlaubsvereinbarung nicht werde beweisen können.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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