3Ob2370/96t•OGH 3Ob2370/96t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr.August Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die verpflichteten Parteien 1.) Michael B***** OHG, 2.) Michael B*****, 3.) Martha B*****, die drittverpflichtete Partei vertreten durch Dr.Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der drittverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 13.September 1996, GZ 11 R 243/96m-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 14. Juni 1996, GZ E 1566/94v-43, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem erstgerichtlichen Beschluß wurde im Zwangsversteigerungsverfahren einer der zweit- und drittverpflichteten Partei zur Hälfte gehörigen Liegenschaft den Erstehern der Zuschlag erteilt.
Die drittverpflichtete Partei machte in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß geltend, sie habe vom Versteigerungstermin keine Kenntnis erlangt.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nach Einvernahme des Zustellers im Zwischenverfahren nicht Folge, weil nach den Feststellungen des Rekursgerichtes das Versteigerungsedikt der drittverpflichteten Partei tatsächlich zugekommen sei.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der drittverpflichteten Partei ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Daß die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 528 mwN).
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