13Os153/96•OGH 13Os153/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Süleyman C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Süleyman C***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 19.Dezember 1995, GZ 1 d Vr 1410/93-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 23.April 1979 geborene, sohin jugendliche Türke Süleyman C***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit teils bereits rechtskräftig verurteilten, teils gesondert verfolgten Landsleuten am 2.September 1993 in Wien dadurch, daß er mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) dem Friedrich J.J***** im Ersturteil bezeichnete fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw abgenötigt, indem er die Wohnung des Friedrich J.J***** betrat, einer der Beteiligten dem Friedrich J.J***** einen Stoß versetzte und ein anderer unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers den Friedrich J.J***** bedrohte.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die unter Hinweis auf das Alter des Angeklagten zur Tatzeit dessen geringe Schuld behauptet und meint, daß aus spezialpräventiven Erwägungen eine Bestrafung nicht erforderlich und das Verfahren daher gemäß § 9 Abs 1 JGG 1988 einzustellen gewesen wäre, orientiert sich nicht - wie dies zur Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt, insbesondere an der tragenden Täterrolle des Nichtigkeitswerbers. Sie läßt nämlich unbeachtet, daß sich der Beschwerdeführer bereits mit (gemeinsamem) Raubvorsatz in die Wohnung des Opfers begeben und in weiterer Folge die von einem Mittäter geöffnete Wohnungstür offengehalten hat, um weiteren Mittätern das Eindringen zu ermöglichen, er selbst dann auch die Räumlichkeiten durchsucht sowie ein Feuerzeug genommen und schließlich zur Deckung der Flucht mit dem zuvor von einem anderen Tatbeteiligten als Waffe verwendeten Küchenmesser das Telefonkabel durchgeschnitten hat.
Auch die weitere Beschwerde nach Z 10, die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob bereits im Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung beim Beschwerdeführer der Vorsatz bestanden hätte, der der Gewalt ausgesetzten Person J***** eine Sache wegzunehmen, übersieht, daß eine solche Feststellung ausdrücklich getroffen wurde (US 4).
Die sohin sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientierenden Rechtsrügen waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
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