OGH 14Os162/96

14Os162/96Tribunal Superior12 de nov. de 1996

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OGH 14Os162/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mazyar G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Juli 1996, GZ 3 a Vr 6.612/96-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mazyar G***** ua des Vergehens des teils vollendeten (3), teils versuchten (4) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und § 15 StGB schuldig erkannt.

Nur den Schuldspruch wegen des versuchten betrügerischen Angriffs (4) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 10 StPO.

Darnach hat er am 27.Dezember 1994 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Jazak K***** durch die Behauptung, er habe den Auftrag, den bei der A*****-Tankstelle (Wien 7, Sgasse 12) abgestellten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-976 CK der K-GmbH abzuholen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung dieses PKW im Wert von 62.000 S, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die K*****-GmbH um diesen Betrag am Vermögen schädigen sollte.

Der (einzige) Einwand des Beschwerdeführers, seine Tat sei mangels Feststellung, daß er den PKW auf Dauer behalten wollte, nur als Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs 1 StGB zu beurteilen, versagt. Die Tatrichter haben festgestellt, daß sich der Angeklagte den PKW zueignen wollte (US 12) und ausdrücklich einen bloßen Gebrauchsvorsatz verneint (US 22). Indem der Beschwerdeführer diese Urteilsannahmen übergeht, verfehlt er den für die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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