OGH 6Nd509/96

6Nd509/96Tribunal Superior21 de nov. de 1996

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OGH 6Nd509/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, wider die beklagte Partei Cornelia S*****, wegen Ehescheidung, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger befindet sich seit 1993 in Strafhaft *****. Er habe seit zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau, die zuletzt in Feldkirch wohnhaft gewesen sei. Der Kläger gab am 3.6.1996 eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Schärding zu Protokoll. Dieses Gericht übermittelte den Akt zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Feldkirch. Dieses schrieb eine Tagsatzung für den 3.7.1996 aus, zu welcher es die Beklagte an der angeführten Adresse lud. Nach Auskunft des Zustellorgans konnte die Zustellung nicht durchgeführt werden, weil die Beklagte "nach unbekannt verzogen" war (ON 5). Die Tagsatzung wurde abberaumt.

Am 25.7.1996 beantragte der Kläger beim Prozeßgericht die Delegierung der Rechtssache an das für den Aufenthaltsort des Klägers zuständige Bezirksgericht Schärding. Der Antragsteller verwies auf die Unbekanntheit des Aufenthaltsortes seiner Gattin und die Unzweckmäßigkeit seiner Ausführungen zu den Tagsatzungen vor dem (entlegenen) Bezirksgericht Feldkirch. Dieses Gericht befürwortete in seiner Stellungnahme gemäß § 31 Abs 3 JN die Delegierung für den Fall, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators gemäß § 116 ZPO vorliegen sollten.

Der Delegierungsantrag ist verfrüht gestellt und daher abzuweisen.

Ob die beantragte Delegierung der gerichtsanhängigen Scheidungssache zweckmäßig ist, kann erst nach ergänzenden Erhebungen über den Aufenthaltsort der Beklagten und Prüfung der Voraussetzungen einer allenfalls erforderlichen Kuratorbestellung für die Beklagte beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen. Es darf nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durchbrochen werden. Ein nicht allzu strenger Maßstab bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist nur dann anzulegen, wenn die Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen. Dies setzt aber eine Stellungnahme der Beklagten voraus, sei es, daß diese von ihr selbst oder von dem für sie bestellten Kurator abgegeben wird. Derzeit liegt kein Delegierungsgrund vor.

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