4Ob2325/96g•OGH 4Ob2325/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene W*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen restlich S 1,368.930,-- und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.Juli 1996, GZ 3 R 118/96i-92, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die - erst einen Tag nach dem Blinddarmdurchbruch erstellte - Diagnose einer akuten Blinddarmentzündung an einer schwangeren Patientin, die keinerlei Schwangerschaftskomplikationen und keine Blutungen aufwies, aber bereits seit 4 Tagen vor der stationären Aufnahme über krampfartige Schmerzen im Unterbauch klagte und schon bei der Aufnahme auf den Verdacht auf Blinddarmentzündung hingewiesen hatte, erfolgte verspätet. Nach den Feststellungen waren die Kontrolluntersuchungen, die notwendig sind, um die Diagnose Blinddarmentzündung zu erhärten (Untersuchung der Nieren, der Harnwege sowie der Gallenblase), in kürzester Zeit durchführbar. Auch die Beiziehung eines chirurgischen Konsiliarius wäre unverzüglich und nicht erst am dritten Tag nach der Einlieferung geboten gewesen. Damit, daß bei den vorliegenden Anzeichen 39 Stunden bis zur Diagnose Blinddarmentzündung und zur Anordnung der Operation verstrichen sind, hat die Klägerin einen Behandlungsfehler und damit auch einen objektiven Sorgfaltsverstoß nachgewiesen. Im Hinblick darauf, daß der Krankheitsverlauf einer Blinddarmentzündung bei Schwangeren besonders rasch vor sich gehen kann (nur 12 Stunden bis zum Durchbruch sind möglich), wäre rascheres Handeln geboten gewesen. Der Hinweis auf JBl 1962, 91, wonach das Verstreichen von 2 bis 3 Tagen bis zur Diagnose Blinddarmentzündung bei einem männlichen Patienten nicht als Behandlungsfehler beurteilt wurde, geht daher fehl. Den Beweis, die erforderlichen Untersuchungen ohne Verschulden nicht rechtzeitig angeordnet zu haben, hat die Beklagte nicht erbracht. Davon, daß rechtmäßiges Alternativverhalten geradezu als Kunstfehler zu werten wäre, kann keine Rede sein, geht es doch nicht darum, die Patientin ohne die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen (Untersuchungsergebnisse) vorzeitig über den Eingriff entscheiden zu lassen, sondern darum, die notwendigen Untersuchungen raschest vorzunehmen. Auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht kommt es dann nicht mehr an.
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