10Ob2404/96v•OGH 10Ob2404/96v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Stefanie A*****, geboren am 6.September 1989 und Alexander A*****, geboren am 5.August 1993, vertreten durch die Mutter Astrid A*****, med.techn.Assistentin, ***** diese vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5.September 1996, GZ 2 R 282/96x-24, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Eltern der Minderjährigen schlossen anläßlich der Scheidung der Ehe einen vom Pflegschaftsgericht genehmigten Vergleich, in dem sich der Vater zu Unterhaltsleistungen für die Kinder im Betrag von monatlich 2.500 S bzw 2.000 S verpflichtete. In einem gesonderten Vergleichspunkt verpflichtete sich der Vater, zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeträgen 50 % der für die Unterbringung der Kinder in einem Kindergarten bzw bei einer Tagesmutter auflaufenden Kosten zu zahlen. Aus der Bezugnahme auf das Ende des Karenzurlaubes der Mutter im Zusammenhang mit dem Beginn der letztgenannten Leistung ergibt sich, daß diese offenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der von den vergleichschließenden Teilen erwarteten Aufnahme einer Berufstätigkeit der Mutter standen, durch die sie in die Lage versetzt werden sollte, die Mittel zu ihrem Unterhalt selbst zu verdienen; dies war offenbar die Grundlage für den im Punkt II des Vergleiches erklärten Unterhaltsverzicht der Mutter.
Der ursprüngliche Antrag der Mutter auf Unterhaltserhöhung (ON 3) bezog sich ausschließlich auf den im ersten Teil des Punktes I lit c Absatz 1 des Vergleiches geregelten Geldunterhalt. In diesem Sinne wurde der Antrag auch vom Vater verstanden, der sich in seiner Äußerung (ON 6) bereiterklärte, Unterhaltsbeträge von 3.400 S bzw 3.000 S zu zahlen und die Leistung höherer Beträge mit der Begründung ablehnte, daß er ja daneben aufgrund des Vergleiches noch 50 % der Kinderbetreuungskosten zu tragen habe.
Wenn auch die Äußerung der Mutter in ON 18 diesbezüglich nicht ganz klar ist (das Vorbringen könnte auch so ausgelegt werden, daß nunmehr die Kinderbetreuungskosten in die begehrten Unterhaltsbeiträge eingerechnet wurden), ergibt sich doch aus dem übrigen Verfahrensgang, daß beide Teile davon ausgingen, daß im vorliegenden Verfahren ausschließlich der Geldunterhalt geregelt werden sollte. Dementsprechend hat auch das Erstgericht nur über diesen Punkt entschieden und in seiner Begründung durch die Wendung "Die vom Vater bisher bezahlten 50 % Anteile für den Kindergarten und die Tagesmutter beruhen auf freiwilliger Basis aufgrund des Scheidungsvergleiches" zum Ausdruck gebracht, daß diese Leistungen durch den Beschluß nicht berührt werden sollten. Gegenstand der erstgerichtlichen Entscheidung war ausschließlich die Erhöhung des in Punkt I lit c Absatz 1 des Vergleiches vereinbarten ziffernmäßigen Geldunterhaltes aufgrund der vom Erstgericht ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Der dagegen vom Vater erhobene Rekurs machte lediglich geltend, daß die Unterhaltsbemessungsgrundlage unrichtig ermittelt und vom Vater geltend gemachte besondere Aufwendung nicht berücksichtigt worden seien.
Das Rekursgericht gelangte zum Ergebnis, daß die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei richtiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen geringer sei als vom Erstgericht zugrunde gelegt und setzte aus diesem Grund die Unterhaltsbeträge in geringerer Höhe fest. Auch der Spruch dieser Entscheidung bezog sich aber ausschließlich auf den Geldunterhalt iSd Punktes I lit c erster Absatz des Vergleiches. Unter diesen Umständen kommt dem vom Revisionsrekurs relevierten Satz in der Begründung des rekursgerichtlichen Beschlusses, in dem auf die Einrechnung auch der Kinderbetreuungskosten Bezug genommen wird, keinerlei Bedeutung zu. Dies ergibt sich auch ganz klar daraus, daß der vom Vater zu leistende Betrag ansonst unter dem läge, zu dessen Leistung er sich selbst bereit erklärte; der Vater erklärte nämlich sein Einverständnis zur Leistung von 3.400 S bzw 3.000 S zuzüglich 50 % der Kinderbetreuungskosten (dies entspricht nach dem Akteninhalt einem Betrag von zumindest 1.250 S), während das Rekursgericht die Verpflichtung zur Leistung von Beträgen von 3.500 S bzw 3.100 S aussprach.
Ungeachtet des vom Revisionsrekurs relevierten Satzes in der rekursgerichtlichen Begründung ist daher davon auszugehen, daß durch den angefochtenen Beschluß nur der im Vergleich ziffernmäßig genannte Geldunterhalt geregelt werden sollte, während die vom Vater zusätzlich übernommene Verpflichtung zur Tragung von 50 % der Kosten der Kinderbetreuung davon unberührt bleiben sollte. Die Unterhaltsberechtigten sind daher durch den Beschluß nicht in der im Revisionsrekurs dargestellten Weise beschwert, so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen war.
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