10ObS2423/96p•OGH 10ObS2423/96p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) Helmut Mojescick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erika N*****, vertreten durch Dr.Michael Tröthandl, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Juli 1996, GZ 9 Rs 148/96t-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.August 1995, GZ 3 Cgs 21/95f-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Es steht fest, daß die Klägerin die von ihr im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Arbeiten auch unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit weiterhin verrichten kann. Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung liegen daher schon aus diesem Grund nicht vor. Daß die Arbeitsmarktsituation im Bereich der Berufe, die die Klägerin ausüben kann und damit die konkrete Möglichkeit für die Klägerin, tatsächlich eine Beschäftigung zu finden, bei der Beurteilung der Voraussetzungen für Pensionsansprüche wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 6/56 uva).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht, und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
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