AUSL EGMR Bsw21702/93

Bsw21702/93Outro Tribunal28 de nov. de 1996

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AUSL EGMR Bsw21702/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1996

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Ahmut gegen die Niederlande, Urteil vom 28.11.1996, Bsw. 21702/93.

Spruch

Art. 8 EMRK - Familiennachzug und Zuwanderungskontrolle.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:4 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der ErstBf. - ein gebürtiger Marokkaner - lebt in den Niederlanden. Er besitzt die marokk. und die niederländ. Staatsbürgerschaft. Sein Sohn aus erster Ehe - der ZweitBf. - verließ nach dem Tod der Mutter seinen Heimatstaat Marokko, um bei seinem Vater in den Niederlanden zu leben. Dieser beantragte für ihn eine Aufenthaltsbewilligung. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, zwischen den beiden Bf. bestehe kein Familienleben iSv. Art. 8 EMRK. Dagegen gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos. Der ZweitBf. kehrte nach Marokko zurück.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, die Entscheidungen der Behörden verletzen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens):

Das Vorliegen eines Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK wird bejaht. Zu prüfen ist, ob die Niederlande ihren positiven Verpflichtungen zur Achtung des Familienlebens nachgekommen ist. Verwiesen wird auf die im Fall Gül/CH (Urteil vom 10. Februar 1996 = NL 96/2/3) festgelegten Grundsätze.

Festzuhalten ist, dass für den ZweitBf. eine starke Bindung zu seinem Heimatstaat Marokko bestand, zumal er - abgesehen von seinem mehrmonatigen Aufenthalt sowie einigen Besuchen in den Niederlanden - sein bisheriges Leben in Marokko verbracht hat. Ferner lebt ein Teil seiner Verwandten - namentlich seine Geschwister, seine Onkel und seine Großmutter - in Marokko. Der Grund, warum Vater und Sohn getrennt leben, liegt einzig in der Entscheidung des Vaters, Marokko zu verlassen, um in den Niederlanden zu leben. Der Kontakt zu seiner in Marokko zurückgebliebenen Familie blieb jedoch - insb. durch gegenseitige Besuche - aufrecht.

Der ErstBf. wollte den Kontakt mit seinem Sohn in den Niederlanden aufrechterhalten und va. intensivieren. Dies ist jedoch nicht von Art. 8 EMRK umfasst. Er beinhaltet nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Die Behörden haben eine Abwägung zwischen den Interessen der Bf. und dem Interesse der Niederlande an einer kontrollierten Einwanderung vorgenommen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:4 Stimmen).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 17.5.1995 eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (9:4 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.11.1996, Bsw. 21702/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,171) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_6/Ahmut.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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