OGH 3N516/97

3N516/97Tribunal Superior28 de ago. de 1997

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OGH 3N516/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Eva K*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr.Alois K*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen einstweiligen Unterhalts, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Hansjörg Sailer, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Begründung

Begründung:

Der vom Landesgericht Steyr mit außerordentlichem Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei vorgelegte Akt 3 Cg 113/95h des Landesgerichtes Steyr ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1997 zu 3 Ob 257/97h im dritten Senat angefallen. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hansjörg Sailer, dem die Sache als Berichterstatter angefallen ist, ist mit dem Gegner der gefährdeten Partei seit seiner Ausbildung als Richteramtsanwärter beim Rechtsmittelsenat beim Landesgericht Linz bekannt. In den Jahren 1987 bis 1990 war er Referent eines Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes Linz, dessen Vorsitzender der Gegner der gefährdeten Partei war. In dieser Zeit entwickelte sich ein über das rein Kollegiale hinausgehendes Verhältnis. In dieser Zeit und sporadisch auch später kam es auch zu langdauernden Gesprächen über familiäre, finanzielle und andere private Belange.

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hansjörg Sailer hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß er sich in dieser Rechtssache befangen fühle.

Die angezeigten Umstände sind tatsächlich geeignet, die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Hansjörg Sailer in der vorliegenden Angelegenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN).

Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.

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