12Os112/97•OGH 12Os112/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 7.April 1997, GZ 12 Vr 279/96-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (B) sowie des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - zu Pfingsten 1991 in L*****
A) mit der am 27.August 1978 geborenen Daniela S***** den
außerehelichen Beischlaf unternahm,
B) dadurch, daß er am Tag nach der Begehung der zu A) bezeichneten
Tat die Genannte über und unter der Kleidung im Brust- und Schambereich berührte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte und
C) durch die zu A) und B) beschriebenen Handlungen unter Ausnützung
seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbrauchte.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 11.November 1996 (301) gestellten Beweisantrages gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) versagt schon in formeller Hinsicht, weil dieser Antrag in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde (321 iVm ON 27 und ON 32, 357) und damit nicht wirksam blieb (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 31). Abgesehen davon stellt er auf einen Vorfall im Sommer 1986 ab und läßt damit jedweden zeitlichen oder sonstigen Bezug zu dem dem Angeklagten angelasteten Verhalten vermissen.
Als unbegründet erweist sich auch die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger und widersprüchlicher Begründung erhobene Mängelrüge (Z 5). Sie übergeht zunächst mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Frage, ob das Glied des Angeklagten beim Vollzug des Beischlafs (Schuldspruchfaktum A) erigiert war, die gerade darauf abstellenden, eine Erektion denklogisch mitumfassenden Urteilspassagen (US 5, 10 f iVm 165, 171).
Ferner steht auch die Urteilsannahme, daß Daniela S*****, nachdem der Angeklagte sein Glied in ihre Scheide eingeführt hatte, starke Schmerzen verspürte "und später auch blutete" (US 5) mit der weiteren Feststellung, wonach sie nach der Tat virgo intacta war - dem Beschwerdestandpunkt zuwider keineswegs in einem "unverrückbaren inneren Widerspruch", weil die blutende, Spuren an den Innenseiten der Schenkel der Unmündigen und auf dem Leintuch verursachende Verletzung (die nach den Angaben des Tatopfers anläßlich der Exploration durch den Sachverständigen Dr.W***** - 201 - auch der Beschwerdeführer erlitten haben könnte) mangels näherer Konkretisierung, insbesondere auch Lokalisierung, nicht von vornherein dem Bereich des Hymens des Mädchens zuzuordnen ist, sodaß das weitere Beschwerdevorbringen dazu auf sich beruhen kann.
Im Hinblick darauf, daß Daniela S***** sowohl vor der Gendarmerie am 7. November 1995 als auch anläßlich ihrer Exploration durch den Sachverständigen Dr.W***** am 12.Juni 1996 (199) die vom Schuldspruchfaktum B) erfaßten Tathandlungen konform schilderte, war der Umstand, daß sie anläßlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 25. April 1996 - ohne Widerspruch dazu - deponierte, der Angeklagte habe, ehe sie L***** verließen, einmal versucht, sie auszuziehen, als ihm dies aber nicht gelungen sei, seine (nicht näher spezifizierten) "Versuche" wieder eingestellt, nicht gesondert erörterungsbedürftig.
Das Vorbringen zur Mängelrüge vermag auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die Argumentation, wonach auf Grund der Verfahrensergebnisse für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen hätten getroffen werden können sowie für die die Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers in Frage stellenden Einwände, die sich in Wahrheit der Sache nach im unzulässigen Versuch erschöpfen, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung einer Kritik zu unterziehen.
Schließlich verfehlt auch die auf flüchtige sexualbezogene Berührungen abstellende und eine Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten zu B) des Schuldspruches nicht als vollendete, sondern als versuchte Unzucht mit Unmündigen anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6, 11, 13) vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.