2Ob261/97i•OGH 2Ob261/97i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Andreas E*****, vertreten durch die Mutter Margarete H*****, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindesvaters Ewald E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30.Juni 1997, GZ 2 R 228/97g-128, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz (30.Mai 1997) war jedenfalls nicht aktenkundig, daß der Unterhaltsberechtigte seine Berufsausbildung abgeschlossen hätte. Selbst wenn man von einer abgeschlossenen Berufsausbildung ausginge, hätte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden können, weil nicht von vorneherein angenommen werden kann, daß das Kind unmittelbar nach Abschluß der Berufsausbildung eine bezahlte Tätigkeit findet. Sollte das Kind tatsächlich bereits selbsterhaltungsfähig sein, wäre ein entsprechender Antrag beim Erstgericht einzubringen.
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