14Os94/97 (14Os95/97)•OGH 14Os94/97 (14Os95/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen August M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Juni 1997, GZ 5 b Vr 3.957/97-18, sowie über seine Beschwerde (§ 494 a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
August M***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, wonach er am 19. April 1997 in Wien fremde bewegliche Sachen der Jutta K***** durch Einbruch in deren Cafe "W*****-Stüberl" mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Das Erstgericht hat - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - völlig unmißverständlich und widerspruchsfrei festgestellt, daß der Angeklagte eine Fensterscheibe zum "W*****-Stüberl" von außen mit Diebstahlsvorsatz mit einem Ziegelstein eingeschlagen, sich danach abwartend zunächst Richtung Gürtel entfernt hat, bei seiner Rückkehr aber sein Vorhaben, in das Lokal einzusteigen, nicht mehr ausführen konnte, weil er von der zwischenzeitig verständigten Polizei festgenommen wurde.
Diese Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, hat das Gericht auch logisch und empirisch einwandfrei vor allem mit dem von den Zeugen R***** und St***** bekundeten auffallenden Gehaben des Angeklagten begründet und somit seine Verantwortung, die Fensterscheibe bloß mit Beschädigungsvorsatz eingeschlagen zu haben, in formell unanfechtbarer Weise als widerlegt angesehen. Indem der Beschwerdeführer einzelnen weiteren Argumenten der Tatrichter die Berechtigung abspricht, übersieht er, daß diese ihre Überzeugung von seiner Täterschaft aus dem inneren Zusammenhang der Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse abgeleitet haben (§ 258 Abs 1 StPO), und bekämpft solcherart nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
Gegen diese Feststellungen bestehen auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a), zumal sich in Gastlokalen notorischerweise stehlenswerte Gegenstände befinden.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich ist in keinem Punkt gesetzmäßig ausgeführt, weil für die angestrebte Tatbeurteilung als Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach den Konstatierungen kein Raum bleibt. Darnach kann weder von einer qualifizierten bloßen Vorbereitungshandlung zum Einbruchsdiebstahl noch von einem freiwilligen Rücktritt vom Einbruchsversuch die Rede sein. Für die behauptete absolute Untauglichkeit der Handlung (§ 15 Abs 3 StGB) ist der Beschwerdeführer jeden Hinweis darauf schuldig geblieben, daß insoweit nach der Aktenlage Feststellungen indiziert gewesen wären (vgl S 37).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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