OGH 9ObA220/97m

9ObA220/97mTribunal Superior10 de set. de 1997

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OGH 9ObA220/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Otto B*****, Außendienstmitarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 132.066,18 S brutto abzüglich 910,80 S netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1997, GZ 10 Ra 352/96z-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Abschn A 6 der Gehaltsordnung des KV für die Handelsangestellten Österreichs lautet ua: "Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbständier Kaufmann....". Abzustellen ist danach nur auf die Zahl der Berufsjahre als Angestellter. Der der Entscheidung 9 ObA 270/94 zugrundeliegende Fall war nach dem KV der Angest. f. d. Gewerbe zu beurteilen. Eine Unterscheidung in Praxisjahre bzw Verwendungsgruppenjahre wie der dort maßgebliche KV enthält der KV der Handelsangestellten nicht. Die Begründung der zitierten Entscheidung ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß der Kläger bei seiner Einstellung mehr als 14 Berufsjahre als Handelsangestellter aufwies. Soweit dies in der außerordentlichen Revision in Frage gestellt wird, gehen die Ausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In welcher Qualifikation diese Vordienstzeiten erworben wurden, ist nicht entscheidend, weil es, wie oben dargestellt, nach eindeutigem Wortlaut des maßgeblichen KV der Handelsangestellten nur auf Berufsjahre als Angestellter ankommt.

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Dienstgebers, sich die für die nach dem KV vorzunehmende Einstufung erforderlichen Informationen zu verschaffen. Die Regelung in III Z 4. KV, daß Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen sind, vom Angestellten nachzuweisen sind, normiert eine Obliegenheit des Angestellten zum Nachweis entsprechender Vordienstzeiten, kann aber nur dahin verstanden werden, daß der Nachweis dann zu erbringen ist, wenn dies vom Dienstgeber verlangt wird. Nach den Festellungen wurde ein solches Verlangen aber nicht gestellt; im übrigen bietet der KV keine Grundlage für die Annahme, daß dann, wenn der Angestellte diesen Nachweis bei seiner Einstellung nicht erbringt, die aufgrund einer - unter Berücksichtigung von tatsächlich vorliegenden Vordienstzeiten - höheren Einstufung gebührenden Ansprüche nicht zustünden. Die Revisionswerberin gesteht im übrigen selbst zu, daß keine Verpflichtung des Dienstnehmers besteht, eine unrichtige Einstufung bei sonstiger Verwirklichung unverzüglich geltend zu machen. Die Ansicht der beklagten Partei, der Kläger sei deshalb, weil er nicht von sich aus den Nachweis zurückgelegter Vordienstzeiten erbracht habe, zu Recht niederiger eingestuft worden, ist verfehlt. Nur dann, wenn auf entsprechende Fragen des Dienstgebers für die Einstufung wesentliche Umstände vom Angestellten verschwiegen werden, verstößt die spätere Geltendmachung von Ansprüchen auf der Basis einer höheren Einstufung für die Vergangenheit gegen Treu und Glauben (9 ObA 80, 81/89). Dafür, daß der Kläger auf Nachfrage seine Angestelltenberufsjahre ganz oder zum Teil verschwiegen hätte, ergeben sich aber aus dem Verfahren keine Anhaltspunkte.

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